ⅠⅠ. DIE TRENNUNG

1. Die Trennung ist Voraussetzung für die Scheidung

Ein Scheidung wird in die Wege geleitet, indem ein anwaltlich vertretener Ehegatte einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht. Einzige Voraussetzung für den Erfolg des Scheidungsantrags ist, dass die Ehe gescheitert ist. Damit Eheleute nicht ihre intimen ehelichen Verhältnisse vor Gericht erörtern müssen, wird von einem Scheitern der Ehe erst ausgegangen, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben. Ein Scheidungsantrag sollte deshalb erst frühestens kurz vor Ablauf dieses sogenannten Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden.

Nachdem der Scheidungsantrag vom zuständigen Familiengericht dem anderen Ehegatten zugestellt wurde, beraumt das Gericht einen Termin an, in dem der Richter oder die Richterin die Ehegatten zu ihrer Trennung befragt. Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und im Gerichtstermin das ein Jahr zurückliegende Trennungsdatum übereinstimmend bestätigen, wird die Ehe geschieden.

Lehnt ein Ehegatte die Scheidung hingegen ab und bestreitet das im Scheidungsantrag angegebene Trennungsdatum, führt dies nicht gleich zur Abweisung des Scheidungsantrags. Vielmehr kann der die Scheidung beantragende Ehegatte die Stattgabe des Scheidungsantrags immer noch erreichen, wenn er vor Gericht das von ihm angegebene Trennungsdatum beweist.

Gelingt der Beweis des Trennungsdatums, wird die Ehe ebenfalls geschieden. Die gesetzliche Regelung,35 wonach die zu beweisende Trennungszeit sogar drei Jahre beträgt, wenn ein Ehegatte die Scheidung verweigert, ist deshalb in der Praxis grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres aufgrund unzumutbarer Härte wird nur in krassen Ausnahmefällen bejaht, zum Beispiel bei schweren laufenden Misshandlungen, Morddrohungen, jahrelangem Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls der in der gemeinsamen Wohnung lebenden Kinder. Die Gerichte sind jedoch bei der Annahme einer Härtefall-Scheidung äußerst zurückhaltend.