ⅠⅠⅠ. DIE SCHEIDUNG

1. Der Scheidungsantrag

Eine Scheidung wird in die Wege geleitet, indem ein Ehegatte eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beauftragt, einen Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einzureichen. Der Scheidungsantrag geht auf die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts ein und erläutert dem Gericht die wichtigsten Informationen über das Ehepaar, unter anderem ihre Namen und Geburtsdaten sowie Namen und Geburtsdaten gemeinsamer Kinder, das Datum der Eheschließung inklusive einer beglaubigten Kopie der Heiratsurkunde, das Trennungsdatum und Informationen zum Ablauf der Trennung sowie Angaben zum Versorgungsausgleich.

2. Braucht man für eine Scheidung Rechtsanwälte?

Um sich scheiden zu lassen, muss zumindest ein Ehegatte eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt reicht daraufhin einen schriftlichen Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein, beantwortet im weiteren Verfahrensverlauf alle Nachfragen des Gerichts und übernimmt die Begleitung zum vom Gericht festgesetzten Scheidungstermin.

Nachdem der die Scheidung beantragende Ehegatte die Gerichtskosten an das Gericht überwiesen hat, stellt das Gericht seinem Ehepartner den Scheidungsantrag zu. Letzterer benötigt nicht zwingend eine anwaltliche Vertretung, sondern darf die vom Gericht schriftlich oder im Scheidungstermin gestellten Fragen auch ohne anwaltliche Unterstützung beantworten.

Wünschen beide Ehegatten die Scheidung, treffen sie in der Praxis häufig die schriftliche Absprache, dass nur ein Ehegatte eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt beauftragt und die entstehenden Rechtsanwaltskosten nach erfolgreicher Scheidung geteilt werden.

Eine anwaltliche Vertretung beider Ehegatten ist jedoch erforderlich, sofern auch um weitere Scheidungsfolgen, wie zum Beispiel Unterhalt oder Zugewinnausgleich, vor Gericht gestritten wird.
  • Anders als viele Menschen glauben, gibt es keine Scheidung “mit einem Anwalt” also eine Scheidung bei der beide Beteiligte anwaltlich vertreten sind. Das ist einem Anwalt im Gegenteil untersagt. Möglich ist nur, dass ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere Ehegatte im Scheidungsverfahren ohne Anwalt bleibt.