X. NACHEHELICHER UNTERHALT

1. Das Prinzip

Ist ein Ehegatten nicht in der Lage, den bisher in der Ehe gelebten Lebensstandard durch eine eigene angemessene Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten, hat er gegen den anderen Ehegatten im Anschluss an die rechtskräftige Scheidung Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, sofern einer der unten genauer erläuterten Unterhaltstatbestände vorliegt. Dahinter steht das von der Rechtsprechung so benannte Prinzip der nachehelichen Solidarität. Mit dem nachehelichen Unterhalt sollen vor allem Nachteile ausgeglichen werden, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die in der Ehe gelebte Rollenverteilung entstanden sind. Doch selbst wenn solche ehebedingten Nachteile nicht eingetreten sind, kann unter Umständen aufgrund nachehelicher Solidarität ein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen.

Die Frage, wie weit die nacheheliche Solidarität reicht, ist stets vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs muss daher ein Gericht im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung entscheiden. Dabei sind wesentliche Aspekte vor allem die Dauer der Ehe, die in der Ehe gelebte Rollenverteilung sowie die während der Ehe erbrachte Lebensleistung des Unterhaltsberechtigten.144

Weil die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit um nachehelichen Unterhalt folglich in hohem Maß von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Gerichts abhängt, wird um den nachehelichen Unterhalt in der Regel heftig und lange gestritten. Während der unterhaltsberechtigte Ehegatte um die Aufrechterhaltung des während der Ehe gelebten Lebensstandards kämpft, ringt der Unterhaltsverpflichtete darum, die finanziellen Unterstützungsleistungen nach der gescheiterten Ehe endlich beenden zu können.