- Zum einen darf objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen, das heißt, es muss eine räumliche Trennung der Ehepartner gegeben sein.
- Zum anderen muss subjektiv ein Ehegatte den Willen zur Trennung haben, weil er die Lebensgemeinschaft ablehnt und diesen Willen auch äußern.
Von einer Trennung ist demnach auszugehen, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung in eine eigene Wohnung oder innerhalb der Ehewohnung ein eigenes Zimmer bezieht und dabe dem anderen Ehegatteni seine Trennungsabsicht mitteilt.
Doch Vorsicht: Erforderlich für eine Trennung ist auch ein
getrenntes Wirtschaften der Ehepartner! Auch wenn die Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben und ihren Alltag getrennt voneinander gestalten, leben sie im juristischen Sinne nicht getrennt, wenn sie beispielsweise nach wie vor das eheliche Gemeinschaftskonto für täglich anfallende Ausgaben wie Einkäufe, laufende Verträge etc. nutzen.
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