Volljährige Kinder sind nur so lange bedürftig, wie sie sich noch in der Ausbildung befinden. Sämtliche staatlichen Leistungen, wie das Kindergeld ode BAföG- Leis- tungen, aber auch Ausbildungsvergütungen oder Stipendien werden
voll auf den Unterhalt angerechnet.
Da Studenten ihr Studium möglichst in üblicher, angemessener Dauer beenden sollen, haben sie in der Regel keine Verpflichtung, neben dem Studium noch einer Nebentätigkeit nachzugehen. Üben sie dennoch eine Nebentätigkeit wie z.B. einen Mini- oder Ferienjob aus, ist das daraus erlangte Einkommen deshalb in der Regel nicht auf den Unterhalt anzurechnen, doch kommt es hierbei letztlich auf eine Billigkeitsabwägung im Einzelfall an.
124Verfügen Volljährige über Vermögen, müssen sie grundsätzlich auch den Vermögensstamm für den Unterhalt verwerten, es sei denn, dies erscheint unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig.
125Heiratet ein Kind, endet grundsätzlich die Unterhaltspflicht seiner Eltern, da nun der Ehegatte vorrangig haftet. Eine Haftung der Verwandten des verheirateten bedürftigen Kindes kommt nur dann in Betracht, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist.
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