VII. KINDESUNTERHALT

1. Das Prinzip

Solange ein Kind noch nicht in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat es einen Anspruch auf Kindesunterhalt gegen seine Eltern.

  • Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, sind die Eltern gemeinsam dafür verantwortlich, den Unterhalt für ihr Kind zu sichern.

  • Trennen sich die Eltern oder haben sie nie in einem Haushalt zusammengelebt, hat der die Kinder nicht hauptsächlich betreuende Elternteil an den anderen Elternteil Kindesunterhalt zu leisten. Der Kindesunterhalt ist in Form von Geldzahlungen zu leisten, die stets monatlich im Voraus bezahlt werden müssen.

  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Betreuung und Versorgung des Kindes, wozu die Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und anderen grundlegenden Bedürfnissen des Kindes gehören (Naturalunterhalt).

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts wird mit Hilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet, die jedes Jahr aktualisiert wird. Daneben sind die online abrufbaren Leitlinien zum Unterhalt des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes zu berücksichtigen. Wie die Berechnung von Kindesunterhalt funktioniert, erfahren Sie hier.