Das Sorgerecht ist das Recht für ein minderjähriges Kind zu sorgen und somit
alle Entscheidungen für das Kind zu treffen, die die Person des Kindes (sog. Personensorge)
oder dessen Vermögen (sog. Vermögenssorge)
betreffen.Inhaber des Sorgerechts sind beide Eltern, wenn sie bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Waren die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen trotzdem das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn:
- die Eltern nach der Geburt heiraten oder
- die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung gegenüber einem Jugendamt oder einem Notar abgeben oder
- ein Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt - in der Regel nachdem der Kindesvater dies beim Familiengericht beantragt hat.
Liegt keiner dieser genannten Fälle vor, ist die Kindesmutter alleinige Inhaberin des Sorgerechts und kann über alle wesentlichen Belange des Kindes grundsätzlich alleine entscheiden.
Das Sorgerecht ist vom
Umgangsrecht zu unterscheiden. Während das Sorgerecht, die Berechtigung zur Mitsprache bei allen wesentlichen Entscheidungen für das Kind beinhaltet, bezieht sich das Umgangsrecht auf die Befugnis, mit dem Kind regelmäßigen Kontakt zu haben.