Das Gesetz
39 bestimmt, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, das Trennungsjahr nicht unterbricht. Die Frage, wie lange ein Zusammenleben in Versöhnungsabsicht stattgefunden haben muss, um die Trennung zu unterbrechen, beantwortet die Rechtsprechung einzelfallbezogen und uneinheitlich. In der Rechtsliteratur
40 wird vielfach davon ausgegangen, dass jedenfalls nach einem 3-monatigen Zusammenleben von einer Aufhebung der Trennung ausgegangen werden muss. Je kürzer die Trennung jedoch zurückliegt, desto schneller unterbricht ein gemeinsames Zusammenleben auch das Trennungsjahr, das dann wieder neu zu laufen beginnt.