VI. DER ZUGEWINNAUSGLEICH

1. Das Prinzip

Heiratet ein Paar und schließt keine besonderen Vereinbarungen in einem Ehevertrag, lebt es ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In einer Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen der beiden Ehepartner weiterhin getrennt voneinander. Durch die Ehe wird man also nicht etwa Miteigentümer einer Immobilie des anderen Ehegatten, die dieser bereits vor der Eheschließung hatte, oder die er während der Ehe gekauft hat. Auch haftet kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten.

Wird die Zugewinngemeinschaft jedoch beendet, muss der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als sein Ehepartner, diesen Überschuss mit dem Ehepartner teilen. Dies nennt man Zugewinnausgleich. Im Ergebnis werden beide Ehegatten so gestellt, als hätten sie während der Ehe denselben Zugewinn erzielt.

Wie der Zugewinnausgleich berechnet wird, lesen Sie hier.