Selbst wenn eine Mutter nicht verheiratet ist, hat sie gemäß §
1615l BGB gegen den Vater des Kindes verschiedene Unterhaltsansprüche, nämlich:
1. Unterhaltsanspruch
aus Anlass der Geburt für den Zeitraum der Mutterschutzfrist, § 1615l Absatz 1 Satz 1 BGB.
2. Unterhaltsanspruch für den
Zeitraum der Schwangerschaft oder
wegen einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit § 1615l Absatz 2 Satz 1 BGB.
3. Unterhaltsanspruch für den
Zeitraum der Betreuung während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und
je nach Einzelfall auch über das dritte Lebensjahr hinaus, § 1615l Absatz 2 Satz 2 bis 5 BGB - Betreut der Vater das Kind, steht dieser Anspruch auch dem Vater gegen die Mutter zu!
Darüber hinaus hat die unverheiratete Mutter nach § 1615l Absatz 1 Satz 2 BGB einen
Anspruch auf Ersatz der Schwangerschafts- und Entbindungskosten.Die Ansprüche setzen voraus, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt
241 hat oder die Vaterschaft von einem Gericht rechtskräftig
242 festgestellt worden ist.