XI. UNTERHALT DER
NICHTVERHEIRATETEN MUTTER

Selbst wenn eine Mutter nicht verheiratet ist, hat sie gemäß § 1615l BGB gegen den Vater des Kindes verschiedene Unterhaltsansprüche, nämlich:

1. Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt für den Zeitraum der Mutterschutzfrist, § 1615l Absatz 1 Satz 1 BGB.

2. Unterhaltsanspruch für den Zeitraum der Schwangerschaft oder wegen einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit § 1615l Absatz 2 Satz 1 BGB.

3. Unterhaltsanspruch für den Zeitraum der Betreuung während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und je nach Einzelfall auch über das dritte Lebensjahr hinaus, § 1615l Absatz 2 Satz 2 bis 5 BGB - Betreut der Vater das Kind, steht dieser Anspruch auch dem Vater gegen die Mutter zu!

Darüber hinaus hat die unverheiratete Mutter nach § 1615l Absatz 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Schwangerschafts- und Entbindungskosten.
Die Ansprüche setzen voraus, dass der Vater die Vaterschaft anerkannt241 hat oder die Vaterschaft von einem Gericht rechtskräftig242 festgestellt worden ist.