XII. DER ANSPRUCH AUF VERFAHRENSKOSTENVORSCHUSS

  • Ein Unterhaltsverfahren kann je nach der Höhe des geforderten Unterhalts und der Zahl der Unterhaltsberechtigten schnell mehrere tausend Euro an Gerichtsgebühren und Anwaltshonoraren kosten. Hat der Berechtigte dieses Geld nicht, gibt es zwei Alternativen, wie das Verfahren dennoch finanziert und geführt werden kann.

    Variante 1 ist die Verfahrenskostenhilfe, die man als Bedürftiger beim Familiengericht beantragen kann.

    Variante 2 ist der Verfahrenskostenvorschuss, ein besonderer gesetzlicher Unterhaltsanspruch, den man gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend machen kann.
Voraussetzung für den Anspruch auf Verfahrungskostenhilfe ist, dass kein leistungsfähiger Unterhaltberechtigter vorhanden ist. Verfügt beispielsweise der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein hohes Einkommen, wird das Gericht, das über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden hat, diese regelmäßig verweigern.

Voraussetzung für den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist, dass es der Billigkeit entspricht, dass der Verpflichtete die Kosten des Verfahrens auch für den Berechtigten übernehmen muss. Grundsätzlich wird die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses der Billigkeit entsprechen und vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlen sein, mit folgender wichtiger Ausnahme.

Das Verlangen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses entspricht nicht der Billigkeit, wenn der Verpflichtete bereits Trennungsunterhalt in Form von Quotenunterhalt bezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt es gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits sein halbes Einkommen als Unterhalt an den Berechtigten abgibt und dann zusätzlich noch die Verfahrenskosten für diesen bezahlen muss.268

Verfügt der Unterhaltspflichtige allerdings über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte (solche die für den Konsum der Ehegatten nicht zur Verfügung standen), oder über nennenswertes Vermögen, welches er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen kann, entspricht es ausnahmsweise - auch bei Zahlung von Unterhalt - doch der Billigkeit, dass der Verpflichtete dem Berechtigten einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss.269