Voraussetzung für den Anspruch auf
Verfahrungskostenhilfe ist, dass kein leistungsfähiger Unterhaltberechtigter vorhanden ist. Verfügt beispielsweise der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein hohes Einkommen, wird das Gericht, das über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden hat, diese regelmäßig verweigern.
Voraussetzung für den Anspruch auf
Verfahrenskostenvorschuss ist, dass es der
Billigkeit entspricht, dass der Verpflichtete die Kosten des Verfahrens auch für den Berechtigten übernehmen muss. Grundsätzlich wird die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses der Billigkeit entsprechen und vom Unterhaltsverpflichteten zu zahlen sein, mit folgender wichtiger Ausnahme.
Das Verlangen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses entspricht
nicht der Billigkeit, wenn der Verpflichtete bereits
Trennungsunterhalt in Form von Quotenunterhalt bezahlt. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt es gegen den
Halbteilungsgrundsatz, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits sein halbes Einkommen als Unterhalt an den Berechtigten abgibt und dann zusätzlich noch die Verfahrenskosten für diesen bezahlen muss.
268Verfügt der Unterhaltspflichtige allerdings
über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche
nicht prägende Einkünfte (solche die für den Konsum der Ehegatten nicht zur Verfügung standen), oder über
nennenswertes Vermögen, welches er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen kann, entspricht es ausnahmsweise - auch bei Zahlung von Unterhalt - doch der Billigkeit, dass der Verpflichtete dem Berechtigten einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss.
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