A. Kindesunterhalt
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
a) falls erwerbstätig: 1.450 EUR
b) falls nicht erwerbstätig: 1.200 EUR
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des U: 1.450 EUR
Verteilungsmasse: 1.750 EUR – 1.450 EUR = 300,00 EUR
Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.
II. Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB):
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.200 EUR.
III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes
(§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB):
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 255,00 EUR.