Lässt sich ein Ehepaar nach mehr als drei Jahren Ehezeit scheiden, führt das Familiengericht automatisch einen Versorgungsausgleich durch. Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Rente oder eine sonstige Versorgung hälftig mit dem anderen Ehegatten geteilt. Dies geschieht selbst dann, wenn die Rente oder sonstige Versorgung bereits bezogen wird. Der Grund ist, dass die Erarbeitung dieser Anrechte als gemeinsame in Arbeitsteilung erbrachte Leistung der Ehegatten angesehen wird. Über die Durchführung des Versorgungsausgleichs soll jeder Ehegatte gleichermaßen an den Anrechten beteiligt und insbesondere der während der Ehe gar nicht oder nur in geringem Umfang arbeitenden Ehegatten für das Rentenalter abgesichert werden.
Die Ausgleichspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Heirateten die Ehegatten beispielsweise am 8.8.2008 und wurde der Scheidungsantrag am 15.5.2024 zugestellt, sind folglich alle zwischen dem 1.8.2008 und dem 30.4.2024 erworbenen Anrechte zu teilen.
Auszugleichen sind alle in Deutschland oder im Ausland bestehenden Anrechte auf Versorgungszahlungen wie beispielsweise Ansprüche
- aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- aus einer Beamtenversorgung
- aus einer berufsständischen Versorgung (Ärzte, Anwälte, Architekten etc.)
- aus einer betrieblichen Altersversorgung oder
- aus einer auf regelmäßige Rentenzahlungen gerichteten privaten Alters- und Invaliditätsversorgung (Riester-Rente, Private Lebensversicherung auf Rentenbasis etc.).
Die Teilung der Anrechte gestaltet sich je nach Art des Anrechts unterschiedlich. In der Regel wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine interne Teilung durchgeführt, bei der die zu übertragenen Versorgungsanwartschaften im bestehenden Versorgungssystem des Ehepartners verbleiben, aber der andere Ehepartner Ansprüche auf diese Anwartschaften erhält. Bei der externe Teilung werden die zu übertragenen Versorgungsanwartschaften in ein eigenes Versorgungssystem des anderen Ehegatten übertragen, sodass dieser später dort seine eigenen Ansprüche hat.
Bsp.
Der Ehemann hat während der Ehezeit Ansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung sowie Anrechte in einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Ehefrau erwirtschaftete Anrechte bei der Architektenkammer Berlin. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs muss der Ehemann nun die Hälfte seiner Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung sowie die Hälfte seiner betrieblichen Altersversorgung mit seiner Ehefrau teilen. Die Ehefrau muss die Hälfte ihrer Versorgungsanrechte bei der Architektenkammer Berlin an ihren Ehemann abtreten.