Zur Ehewohnung gehören alle Räume, die von den Ehegatten zu Wohnzwecken genutzt oder bestimmt waren, also auch zu familiären Zwecken genutzte Ferien- oder Zweitwohnungen, sowie Nebenräume wie ein Keller, eine Garage oder eine Gartenlaube.
270 Von der Ehewohnung abgetrennte gewerblich oder beruflich genutzte Räumlichkeiten sind hingegen nicht als Ehewohnung zu qualifizieren.
271Möchte ein Ehegatte ein alleiniges Nutzungsrecht an der Ehewohnung beanspruchen, der die Ehewohnung während der Trennungszeit für einen längeren Zeitraum verlassen, vielleicht sogar schon eine neue Wohnung angemietet hat, stellt sich die Frage, ob die Wohnung trotz dieser Umstände überhaupt noch als Ehewohnung einzustufen ist. Das Gesetz geht davon aus, dass bei einem Ehegatten, der aus der Ehewohnung ausgezogen, einen neuen Lebensmittelpunkt begründet und binnen
sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat, unwiderleglich zu vermuten ist, dass er die Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur Nutzung überlassen hat.
272 Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behält die Ehewohnung ihren Charakter jedoch während der gesamten Trennungszeit.
273 Bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände kann daher der ausgezogene Ehegatte auch nach Ablauf von sechs Monaten eine Abänderung der Überlassungsregelung geltend machen.
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