Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht umfasst die Befugnis, mit dem Kind regelmäßig Zeit zu verbringen und mit dem Kind in Kontakt zu stehen (z.B. über Telefonate, Textnachrichten, E-Mails oder Briefe).
Optimalerweise stimmen sich die Eltern nach einer Trennung einvernehmlich darüber ab, bei wem sich das Kind wann aufhält. Dabei sind verschiedene Umgangsmodelle denkbar:
- Das Residenzmodell - Das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil.
- Das Wechselmodell - Die Eltern teilen die Betreuung des Kindes hälftig untereinander auf.
- Das Nestmodell - Die Kinder wohnen stets in derselben Wohnung bzw. im selben Haus und die Eltern ziehen in einem bestimmten Rhythmus abwechselnd ein und aus.
Schaffen es die Eltern nicht, sich auf einen geregelten Umgang zu verständigen, ist das Jugendamt ein Ansprechpartner, um die Eltern kostenlos bei der Verständigung auf eine gemeinsame Umgangsregelung zu unterstützen.
Bleiben die Verständigungsversuche jedoch ohne Erfolg oder verweigert ein Elternteil kategorisch den Umgang, kann es erforderlich sein, ein gerichtliches Umgangsverfahren einzuleiten. Ein gerichtliches Umgangsverfahren wird in der Regel von demjenigen Elternteil eingeleitet, der sich mehr oder geregeltere Umgänge wünscht. Er stellt einen Antrag beim zuständigen Familiengericht, mit dem er die Festlegung einer von ihm gewünschten und im Detail genauer ausgeführten konkreten Umgangsregelung begehrt. Daraufhin beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an, in der es häufig versucht, die Eltern zunächst zu internen Gesprächen über eine einvernehmliche Umgangsregelung beim Jugendamt zu bewegen. Erscheint dies von vornherein nicht erfolgversprechend oder bleiben die Gespräche ergebnislos, versuchen die Gerichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Verständigung der Eltern auf eine einvernehmliche Umgangsregelung zu erreichen. Bleiben all diese Verständigungsversuche jedoch ohne Erfolg, muss das Gericht selbst eine Umgangsregelung festlegen.
Ein Recht auf Umgang können neben den Eltern auch die
Großeltern und
Geschwister sowie
enge Bezugspersonen des Kindes haben, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben.
Während der Umgangszeiten darf der zum Umgang Berechtigte die während seiner Betreuungszeit aufkommenden Angelegenheiten des täglichen Lebens (Auswahl des Essens, der Kleidung, der Unternehmungen, die Behandlung leichter Erkrankungen etc.) grundsätzlich allein entscheiden.