2. Unterhalt für den Zeitraum der Schwangerschaft oder wegen einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit

Gemäß § 16151 Absatz 2 Satz 1 BGB schuldet der Vater über den Zeitraum der Mutterschutzfristen hinaus Unterhalt, wenn die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es reicht aus, dass die Schwangerschaft oder die durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachte Krankheit mitursächlich dafür gewesen ist, dass die Mutter nicht arbeiten kann. Ein Unterhaltsanspruch scheidet jedoch aus, wenn die Erwerbstätigkeit bereits aus anderen Gründen, etwa wegen einer von der Schwangerschaft oder Entbindung unabhängigen Erkrankung, einer bereits zuvor bestehenden Erwerbslosigkeit oder der Versorgung anderer Kinder unterlassen wird.