Der
Unterhaltsbedarf, also die Höhe des Unterhalts der nichtverheirateten Mutter, richtet sich grundsätzlich nach deren Verdienstausfall, das heißt nach dem
Einkommen, das die Mutter aufgrund ihrer vor der Geburt erreichten Lebensstellung ohne die Geburt des Kindes erzielen würde.
255 Würde die Mutter ohne die Geburt bereits ein höheres Einkommen als vor der Geburt erzielen, beispielsweise weil sie ihr Studium oder ihre Ausbildung dann schon beendet hätte, kann sich daraus nach der Geburt ein höherer Unterhaltsbedarf ergeben.
256 Durch die vor der Geburt ausgeübte Erwerbstätigkeit monatlich entstandene berufsbedingte Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeit, sind laut der Rechtsprechung von dem Einkommen der Mutter abzuziehen.
257 Ob und in welchem Umfang sich die Mutter
überobligatorische Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, die sie freiwillig neben der Kindesbetreuung ausübt, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls
abhängig.
258 Freiwilligen Betreuungsleistungen durch Dritte, z.B. die Großeltern des unterhaltsberechtigten Elternteils, sind im Rahmen der Unterhaltsberechnung durch einen von der Billigkeit im Einzelfall abhängenden Abzug vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
259 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters sind für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Mutter nicht von Relevanz, selbst wenn das Paar mit dem Kind zeitweise zusammengelebt hat.
260 War die Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig, beträgt ihr Unterhaltsbedarf
mindestens 1.200 €.
261Der Unterhaltsbedarf der Mutter ist aufgrund des geltenden
Halbteilungsgrundsatz stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt.
262 Verfügt die Mutter über
Vermögen, hat sie dieses jedoch grundsätzlich vorrangig zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen, sofern dies nicht ausnahmsweise unwirtschaftlich oder unbillig erscheint, was vom Gericht im Rahmen einer umfassenden Abwägung für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden muss.
263Die Unterhaltsansprüche können nur durchgesetzt werden, wenn der unterhaltspflichtige
Vater leistungsfähig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn sein Nettoeinkommen nach Abzug des Kindesunterhalts sowie den
unterhaltsrechtlich berechtigten Abzugspositionen den ihm zu verbleibenden Selbstbehalt
264 von 1.600 € (beim Erwerbstätigen) und 1.475 € (beim Nichterwerbstätigen) übersteigt. Dabei trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich die Obliegenheit, eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit auszuüben.
265 Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann ihm Einkommen fiktiv zugerechnet werden.