5. Anspruch auf Erstattung von Schwangerschafts- und Entbindungskosten

§ 1615l Absatz 1 Satz 2 BGB gewährt der Mutter gegen den Vater einen Anspruch auf Erstattung der Schwangerschafts- und Entbindungskosten. Hierzu zählen neben Kosten der medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft auch sonstige schwangerschaftsbedingte Kosten wie z.B. Umstandskleidung oder Schwangerschaftsgymnastik sowie Kosten anlässlich der Entbindung (Kosten für Arzt, Hebamme, Medikamente etc.).266 Der Anspruch hat in der Praxis allerdings wenig Bedeutung, da diese Kosten überwiegend durch die Krankenversicherungen übernommen werden.
266 Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1615l BGB (Stand: 18.12.2024) Rn. 267.