§§ 1592 Nr. 3, 1600d Absatz 1 und 2 BGB

Fußnote 242.
Vater eines Kindes ist der Mann,

3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.