1. Unterhalt aus Anlass der Geburt für den Zeitraum der Mutterschutzfrist

Gemäß § 16151 Absatz 1 Satz 1 BGB kann die nicht verheiratete Mutter für den Zeitraum der Mutterschutzfrist, das heißt für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vom Vater des Kindes Unterhalt verlangen. Zweck dieser Regelung ist, die Mutter in Anlehnung an die Mutterschutzvorschriften in dieser Zeit von jeder Erwerbspflicht freizustellen und sie wirtschaftlich abzusichern.243
Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mutter bereits vor der Geburt aus anderen Gründen (wegen Krankheit, Betreuung anderer Kinder oder fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt) ihren Bedarf nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit decken konnte.244 Ein Unterhaltsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn die Mutter während der Mutterschutzfrist Lohnfortzahlungen vom Arbeitsgeber erhält.245
243 Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1615l BGB (Stand: 18.12.2024) Rn. 14.
244 BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 Rn. 18.
245 BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03 Rn. 25.