In gerichtlichen Auseinandersetzung über das Sorgerecht machen die Familiengerichte häufig von der Möglichkeit Gebrauch, einen
Verfahrensbeistand zu bestellen. In bestimmten Fällen sind die Familiengerichte zur Einsetzung eines Verfahrensbeistandes sogar gesetzlich verpflichtet, zum Beispiel wenn aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohl eine teilweise oder vollständige Entziehung des elterlichen Sorgerechts nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich erscheint.
361 Verfahrensbeistände sind in der Praxis meistens
Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeiter oder Juristen, deren fachliche und persönliche Eignung für die Rolle des Verfahrensbeistands das Gericht vor ihrer Bestellung überprüft haben muss. Der Verfahrensbeistand agiert gewissermaßen als “Anwalt des Kindes” und hat die
Aufgabe, die Wünsche und Interessen des Kindes zu ermitteln und wahrzunehmen. Dafür besucht der Verfahrensbeistand das Kind in der Regel zu Hause und führt - je nach Alter des Kindes - mit dem Kind sowie auch mit den Eltern Gespräche, gibt anschließend eine schriftliche Stellungnahme über seine Sicht der Kindesinteressen an das Gericht ab und nimmt auch an der mündlichen Verhandlung teil.