Waren die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und lehnt es die Mutter ab, beim Jugendamt oder einem Notar eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht mit dem Vater zu unterzeichnen, bleibt sie allein sorgeberechtigt. Der Vater hat jedoch die Möglichkeit, beim Familiengericht zu beantragen, dass das
Sorgerecht oder ein Teilaspekt der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird.
348 Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Übertragung des Sorgerechts auf beide Eltern dem
Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird per Gesetz vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
349 Ein gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechender Grund, der in der Praxis sehr häufig von Müttern vorgetragen wird, ist die
mangelnde Kooperations- und Einigungsbereitschaft der Eltern über wichtige Entscheidungen des Kindes. Der BGH
350 stellt hierzu fest, dass ein Elternkonflikt oder die Ablehnung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Mutter für sich genommen noch nicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge spricht und erläutert in der im folgenden zitierten Entscheidung, unter welchen Maßstäben ein gemeinsames Sorgerecht abzulehnen sein kann.