2. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts
von getrenntlebenden Eltern

Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern voneinander getrennt leben, müssen trotzdem alle Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, gemeinsam im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden.337 Beispiele für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind:

  • Entscheidung über Auswahl des Vor- und Nachnamens
  • Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (z.B. wegen Umzugs eines Elternteils)
  • Entscheidungen über ärztliche Heilbehandlungen des Kindes (z.B. Operationen, Schutzimpfungen338 etc.)
  • Entscheidung über die schulische und pädagogische Erziehung (An- und Abmeldung oder Wechsel von Schule, Kindergarten etc.)
  • Entscheidung über die religiöse Erziehung
  • Entscheidungen über die Mitnahme kleiner Kinder zu weiten Fernreisen ins Ausland oder auch von älteren Kindern in Länder mit erhöhten Gefahren

Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, trifft grundsätzlich der Elternteil, bei dem die Kinder überwiegend wohnen.339 Dies betrifft beispielsweise Entscheidungen über die Ernährung, die Kleidung, die Behandlung leichter Erkrankungen, die Durchführung von Routineuntersuchungen, die Anmeldung zur Nachhilfe340, die Teilnahme an Klassenfahrten oder die Kontakte des Kindes mit Freunden etc.

Während der Umgangszeiten der Kinder mit dem anderen Elternteil darf dieser Elternteil die während seiner Betreuungszeit aufkommenden Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden.