Anders als beim Versorgungsausgleich wird über alle anderen Scheidungsfolgen wie Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung der Haushaltsgegenstände und Güterrechtssachen wie den Zugewinnausgleich vom Familiengericht nur entschieden, wenn einer der Ehegatten hierüber eine Entscheidung beantragt. Wird ein
Antrag auf Entscheidung über eine dieser Scheidungsfolgen gestellt, ist dieses Verfahren vom Gericht
automatisch mit dem Scheidungsverfahren zu verbinden, sofern der Antrag mehr als zwei Wochen vor dem Scheidungstermin beim Gericht eingegangen ist.
Auf Antrag eines Ehegatten können darüber hinaus auch Kindschaftssachen mit dem Scheidungsverfahren verbunden werden. Der Antrag ist bis zum Schluss des Scheidungstermins bei Gericht zulässig. In diesem Fall kann das Gericht die Verbindung der Kindschaftssache mit dem Scheidungsverfahren allerdings ablehnen, wenn es sie aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht hält.
Der Umstand, dass das Gericht über Scheidungsfolgesachen zusammen mit der Scheidung entscheiden muss, hat Vor- und Nachteile:
Der
Vorteil ist, dass bei einer Entscheidung über Scheidung und Scheidungsfolgesachen im Verbund die
Gerichts- und Anwaltsgebühren geringer ausfallen, als wenn über sie in getrennten Verfahren entschieden worden wäre.
42Der
Nachteil ist, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn alle mit ihr verbundenen Scheidungsfolgesachen vom Gericht mitentscheiden werden können. Zieht sich als das Verfahren über eine Scheidungsfolgesache hin,
verzögert dies folglich auch
den Scheidungsausspruch. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt, führt eine Verzögerung des Scheidungsverfahrens darüber hinaus zu einer
Verlängerung der Trennungsunterhaltszahlungen. Der Grund ist, dass die Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt erst endet, wenn die Scheidung rechtskräftig wird.