4. Das zuständige Scheidungsgericht

Für Ehescheidungen sachlich zuständig sind die Familiengerichte. Dies sind eigenständige Abteilungen innerhalb der Amtsgerichte, die alle Familiensachen bearbeiten.

Welches Familiengericht an welchem Ort für eine Scheidung örtlich zuständig41 ist, ist im Gesetz nach einer Rangfolge geregelt:
  • Leben noch gemeinsame minderjährige Kinder bei einem der Ehegatten, ist das Familiengericht in diesem Gerichtsbezirk zuständig.
  • Ist dies nicht der Fall, ist das Familiengericht des Gerichtsbezirks zuständig, in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn einer der Ehegatten immer noch in diesem Gerichtsbezirk lebt.
  • Lebt keiner der Ehegatten mehr in dem Gerichtsbezirk, in dem die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, ist das Familiengericht des Gerichtsbezirks  zuständig, in dem der Antragsgegner lebt. Antragsgegner ist, wer einen von seinem Ehegatten in die Wege geleiteten Scheidungsantrag zugestellt bekommt.
  • Lebt der Antragsgegner im Ausland, ist das Familiengericht des Gerichtsbezirks zuständig, in dem der Antragsteller lebt. Antragsteller ist, wer von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen lässt.
  • Leben beide Ehegatten im Ausland, ist das Familiengericht Berlin Schöneberg zuständig.

Das an Ihrem Wohnort örtlich zuständige Familiengericht können Sie durch Eingabe Ihrer Postleitzahl in das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder unter folgendem Link ermitteln.