Der gerichtliche Scheidungsbeschluss wird erst rechtskräftig,
- wenn die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels (zum Beispiel einer Beschwerde oder Berufung) abgelaufen ist und
- kein Ehegatte ein Rechtsmittel innerhalb der Frist gegen den Beschluss eingelegt hat.
Die Frist beträgt
einen Monat ab Zustellung des schriftlichen Scheidungsbe- schlusses. Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Scheidungsbeschluss beiden Ehegatten zugegangen ist. Sofern der Scheidungsbeschluss bei Ihrem Ehegatten später eingeht als bei Ihnen, beginnt die Frist folglich erst am Tag des Zugangs bei Ihrem Ehegatten zu laufen.
Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, versieht das Gericht den Scheidungsbeschluss automatisch mit einem Rechtskraftvermerk (“Beschluss ist rechtskräftig seit…”) und stellt den nunmehr rechtskräftigen Scheidungsbeschluss den Ehegatten erneut zu.
Wünschen die Ehegatten, dass der Scheidungsbeschluss sofort, das heißt am Tag seiner Verkündung, rechtskräftig wird, können Sie im Scheidungstermin einen Verzicht auf Rechtsmittel erklären. Allerdings benötigen in diesem Fall beide Ehegatten eine anwaltliche Vertretung.