5. Zwangsverbund von Scheidung und Versorgungsausgleich

Wenn ein Familiengericht über eine Scheidung zu entscheiden hat, muss es automatisch (von Amts wegen) auch über den Versorgungsausgleich mitverhandeln und mitentscheiden, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Man spricht deshalb vom sogenannten “Zwangsverbund” des Scheidungsverfahrens mit dem Versorgungsausgleichsverfahren. Die Folge ist, dass die Ehe erst geschieden werden kann, wenn das Gericht auch zu einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Lage ist.

Hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, wird über den Versorgungsausgleich nur mitentschieden, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Dauerte die Ehe länger als drei Jahre und haben die Ehegatten keinen gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag vereinbart, können sie eine Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nur verhindern, indem sie vor dem Scheidungstermin einen solchen Verzicht notariell beurkunden oder im Scheidungstermin bei Gericht zu Protokoll geben.