Die Auskunft ist grundsätzlich in einem einzigen umfassenden
Gesamtverzeichnis und nicht aufgesplittert in eine Mehrheit von Teilverzeichnissen zu erteilen.
104 Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammensuchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhalts-rechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.
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