5. Form der Auskunftserteilung

  • Schriftliche, systematische, einheitliche Aufstellung erforderlich

Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht ist durch Vorlage einer schriftlichen, übersichtlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht.103

  • Gesamtverzeichnis erforderlich

Die Auskunft ist grundsätzlich in einem einzigen umfassenden Gesamtverzeichnis und nicht aufgesplittert in eine Mehrheit von Teilverzeichnissen zu erteilen.104 Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammensuchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhalts-rechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.105

  • Ergänzungen der Auskunft reichen nicht

Ist eine Auskunftserteilung unvollständig und sind Ergänzungen erforderlich, genügt eine bloße Ergänzung nur, wenn die nachgeschobenen Angaben in das Verzeichnis so integriert werden können, dass die Aufstellung ohne Weiteres übersichtlich bleibt; regelmäßig ist daher mit der Ergänzung auch ein neues Gesamtverzeichnis vorzulegen.106

  • Erklärung der Vollständigkeit

Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige erklären, dass er weitere Einnahmen im Auskunftszeitraum nicht bezogen hat und dass die Auskunft vollständig erteilt ist.107

  • Erfordernis einer Unterschrift

Eine Unterzeichnung der Aufstellung durch den Verpflichteten ist nicht geschuldet. Die Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine schriftliche Erklärung des Schuldners - die auch durch dessen Anwalt übermittelt werden kann - sie muss jedoch vom Schuldner nicht unterschrieben werden.108