Damit der Anspruch auf Kindesunterhalts berechnet werden kann, besteht ein Anspruch des minderjährigen Kindes auf Auskunft über das Einkommen und unter Umständen auch das Vermögen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
94 Umgekehrt kann allerdings auch der unterhaltspflichtige Elternteil Auskünfte über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen des Kindes sowie sonstige unterhaltsrelevante Angaben wie beispielsweise den Stand der Ausbildung verlangen.
Die Auskunftspflicht gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil bezieht sich auf
sämtliche Einkommensarten. Eine Auskunft zum Vermögen kann nur verlangt werden, wenn dies unterhaltsrelevant ist, zum Beispiel weil sich der Unterhalts- verpflichtete für unfähig erklärt, Kindesunterhalt leisten zu können.