2. Der Auskunftsanspruch

Damit der Anspruch auf Kindesunterhalts berechnet werden kann, besteht ein Anspruch des minderjährigen Kindes auf Auskunft über das Einkommen und unter Umständen auch das Vermögen des unterhaltspflichtigen Elternteils.94 Umgekehrt kann allerdings auch der unterhaltspflichtige Elternteil Auskünfte über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen des Kindes sowie sonstige unterhaltsrelevante Angaben wie beispielsweise den Stand der Ausbildung verlangen.

Die Auskunftspflicht gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil bezieht sich auf sämtliche Einkommensarten. Eine Auskunft zum Vermögen kann nur verlangt werden, wenn dies unterhaltsrelevant ist, zum Beispiel weil sich der Unterhalts- verpflichtete für unfähig erklärt, Kindesunterhalt leisten zu können.

  • Auskunft bei nichtselbständiger Tätigkeit

Angestellte haben Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Zur Ermittlung ihres Einkommen wird das  monatliche Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt (inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Boni etc.). Aber auch alle andere geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, wie ein Dienstwagen eine Abfindungen, eine Dienstwohnung, oder sonstige Vermögenswerte Leistungen sind Einkommen und bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

  • Auskunft bei selbständiger Tätigkeit

Ist der Unterhaltsverpflichtete Selbstständiger oder Gewerbetreibenden, hat dieser seine Einnahmen, Ausgaben und die Gewinne sowie Privateinlagen und Privatentnahmen geordnet darzulegen. Dabei ist grundsätzlich eine Auskunft über die letzten drei Geschäftsjahre zu erteilen.

Dabei ist das steuerliche Einkommen nicht identisch mit dem Einkommen im familienrechtlichen Sinn, diese können sich unterscheiden. So sind z.B. steuerliche Sonderabschreibungen auf Immobilien im Familienrecht und damit bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, was zu einem höheren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten führt.

  • Zeitpunkt der Auskunftserteilung

Von einem Selbständigen kann bereits dann Auskunft verlangt werden, wenn das entsprechende Steuerjahr abgelaufen ist, auch wenn die steuerliche Gewinn- ermittlung noch nicht fertiggestellt ist. Die Verpflichtung zur Auskunft ist bereits dann fällig. Dem Auskunftspflichtigen ist in diesem Fall jedoch eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht zu setzen.

  • Umgang

Zum Umgang mit gemeinsamen Kindern kann eine informelle Absprache getroffen werden, die allerdings im Falle eines späteren Rechtsstreits über das Umgangsrecht für die Familiengerichte nicht bindend ist. Der andere Ehegatte kann jederzeit beim Familiengericht eine von der Vereinbarung im Ehevertrag abweichende Regelung beantragen.