Bei einem Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung ihrer Kinder zu jeweils fünfzig Prozent untereinander auf. Verdienen die Eltern unterschiedlich viel, ist - auch wenn ein Wechselmodell praktiziert wird - Kindesunterhalt zu bezahlen, der jedoch anders zu berechnen ist.
Berechnungsbeispiel:Das unterhaltsrelevante Einkommen des Vaters (V) beträgt 3.500 €, von der Mutter (M) hingegen 2.200 €. Sie haben ein gemeinsames Kind im Alter von 12 Jahren. M erhält das Kindergeld.
- Zunächst wird das Gesamteinkommen der Eltern berechnet: 3.500 € + 2.200 € = 5.700 €.
- Bei einem Gesamteinkommen von 5.700 € netto beträgt der Unterhaltsbedarf für ein 12-jähriges Kind laut der Düsseldorfer Tabelle (2024) 907 € pro Monat.
- Von dem Einkommen des jeweiligen Elternteils ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) abzuziehen:
V: 3.500 € - 1.450 € = 2.050 €
M: 2.200 € - 1.450 € = 750 €
Beide Einkommen betragen dann zusammen: 2.050 € + 750 € = 2.800 €
- Nun sind die Einkommen von V und M zueinander in ein prozentuales Verhältnis zu setzen:
Der Anteil von V beträgt: 2.050 € / 2.800 € = 0,73, das heißt 73 %
Der Anteil von M beträgt: 750 € / 2.800 € = 0,27, das heißt 27 %
- Jetzt kann errechnet werden, wie viel vom Unterhaltsbedarf in Höhe von 907 € V und M zu bezahlen haben:
V: 73 % von 907 € (0,73*907€) = 662,11 €
M: 27 % von 307 € (0,27*907 €) = 244,89 €
- Da M das Kindergeld von 250 € (2024) erhält, ist dieses hälftig zu ihrem Anteil hinzuzuaddieren, bei V hingegen hälftig von seinem Anteil abzuziehen:
V: 662,11 € - 125 € = 537,11 €
M: 244,89 € + 125 € = 369,89 €
- Die Hälfte des Gesamtbedarfs beträgt 907 € /2 = 453,50 €. Da V’s Anteil am Gesamtbedarf jedoch 537,11 € beträgt, muss er im Ergebnis noch monatlich 83,61 € (537,11 €-453,50 €) Kindesunterhalt an M zahlen.