6. Der Beleganspruch

Die Auskunft über Einkommen ist vom Verpflichteten grundsätzlich durch geeignete Dokumente zu belegen. Beim Angestellten z.B. durch

  • die Vorlage der Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen der zurückliegenden 12 Monate
  • den zuletzt erlassenen Steuerbescheid.

Beim Selbständigen z.B. durch die Vorlage
  • der Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen der zurückliegenden drei Geschäftsjahre
  • der BWA für das laufende Jahr
  • der vollständigen Steuerbescheide und der Steuererklärungen der letzten drei Jahre.

  • Keine Pflicht zur Vorlage (noch) nicht vorhandener Belege

Wichtig zum Beleganspruch: Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Es gibt also keine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert. Mit anderen Worten: Ist eine Bilanz oder eine Steuererklärung noch nicht erstellt oder ein Bescheid des Finanzamtes noch nicht erlassen, muss dieser auch nicht vorgelegt werden.

  • Kein Anspruch auf Vorlage des Arbeitsvertrages

Grundsätzlich besteht im Rahmen des Auskunftsanspruchs keine Verpflichtung, den eigenen Arbeitsvertrag vorzulegen. Nur ausnahmsweise, wenn die Auskunft nicht anderes belegt werden kann, z.B. durch lückenlose Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen oder der Steuerbescheide, ist der Arbeitsvertrag vorzulegen.

  • Kein Anspruch auf Vorlage von Konto- und Depotauszügen etc.

Ebenso wenig müssen Geschäftsbücher, Konto- und Depotauszüge, Sparbücher und andere Wertpapieranlagen als Beleg vorgelegt werden. Darauf besteht kein gesetzlicher Anspruch.

  • Kein Anspruch auf Vorlage von Bilanzen beim Minderheitsgesellschafter

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil nur Minderheitsgesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft, können von ihm grundsätzlich nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung des Gewinns der Gesellschaft verlangt werden, nicht jedoch die Vorlage von Bilanzen.

Nur wenn es sich um einen sogenannten beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder Position die Geschäfte der Gesell- schaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen kann, muss er seine Auskünfte durch die Vorlage der Bilanzen ein- schließlich Gewinn- und Verlustrechnung belegen und die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln, vorgelegt werden.