Will man den Kindesunterhalt berechnen, muss man zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln:
- Hierzu ist als erstes die Summe aller monatlich verfügbaren unterhaltsrelevanten Einkommensarten zu bilden. Bei Einkommensschwankungen ist ein monatlicher Einkommensdurchschnitt der letzten zwölf Monate zu berechnen.
- Das ermittelte Einkommen darf daraufhin um sämtliche unterhaltsrelevanten Abzugspositionen reduziert werden. Dies nennt man Einkommensbereinigung.
- Nachdem in Schritt 1 und 2 das unterhaltsrelevante Einkommen errechnet wurde, ist nun in Schritt 3 mit Hilfe der für das jeweilige Kalenderjahr herausgegebenen Düsseldorfer Tabelle die monatlich zu zahlende Unterhaltshöhe zu ermitteln. Dazu stellt man fest, in welcher der 15 Einkommensgruppen sich der unterhaltspflichtige Elternteil befindet und in welche der drei Altersgruppen das minderjährige Kind einzuordnen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass das Dokument “Düsseldorfer Tabelle” zwei Tabellen enthält. Die erste Tabelle am Anfang des Dokuments weist den Unterhaltsbedarf auf, von dem jedoch noch das Kindergeld abzuziehen ist. Wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das minderjährige Kind lebt, muss die Unterhaltszahlung um die Hälfte reduziert werden. Bei volljährigen Kindern ist das volle Kindergeld vom Bedarf abzuziehen. Die Zahlbeträge, die sich daraufhin ergeben, sind im Anhang der Düsseldorfer Tabelle in der “Tabelle Zahlbeträge” aufgelistet.
- Nachdem der Betrag des zu zahlenden Kindesunterhalts ermittelt ist, muss nun noch überprüft werden, ob der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt. Dieser beträgt 1.450 €, (beziehungsweise 1.200 €, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht erwerbstätig ist), siehe die Düsseldorfer Tabelle 2025. Der Selbstbehalt bleibt gewahrt, sofern die Differenz aus unterhaltspflichtigem Einkommen und zu zahlendem Kindesunterhalt den Betrag von 1.450 € (bzw. 1.200 € bei einem nicht erwerbstätigen Elternteil) nicht unterschreitet. Wird der Selbstbehalt unterschritten, ist der unterhaltspflichtige Elternteil nicht voll leistungsfähig. Dann ist zu prüfen, ob der unterhaltspflichtige Elternteil seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit hinreichend nachkommt und alle denkbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, was stets vom individuellen Einzelfall abhängt.