6. Einvernehmlicher Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Möchten beide Ehegatten die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise verhindern, können sie außerdem im Wege eines notariellen Vertrags oder - sofern beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind - vor Gericht zu Protokoll einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklären.