Haben beide Ehegatten Anrechte beim gleichen Versorger und ist die Differenz ihrer Ausgleichswerte nur gering oder bestehen einzelne Anrechte mit einem nur geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht die Anrechte nicht ausgleichen
67, es sei denn, ihre Durchführung ist im Einzelfall geboten. Dieser sogenannte Bagatellwert ändert sich jährlich.
68 Ist die maßgebliche Bezugsgröße beim Versorger ein Rentenbetrag, liegt der Bagatellwert im Jahr 2024 bei 35,35 €.
69 Ist die maßgebliche Bezugsgröße kein Rentenbetrag, sondern beispielsweise ein Entgeltpunkt oder ein Kapitalwert ist, ist der (korrespondierende) Kapitalwert heranzuziehen, dessen Bagatellwert bei 4.242 € liegt.
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