3. Ein Beteiligter wirkt nicht mit

Kommt ein Ehegatte der Aufforderung des Familiengerichts zur Auskunft über seine Versorgungsanrechte nicht nach, kann das Gericht seine Mitwirkung durch die Anordnung eines Zwangsgeldes oder - sofern das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung nicht erfolgversprechend ist - durch Anordnung einer Zwangshaft erzwingen. Verweigert der Ehegatte trotz der Anordnung von Zwangsmitteln weiterhin die Auskunft, hat das Familiengericht das Recht, die Auskünfte direkt von den Versorgungsträgern zu verlangen.66