Es kommt vor, dass die Ermittlung der Versorgungsanwartschaften sehr viel Zeit in Anspruch nimmt und das Scheidungsverfahren in die Länge zieht. Dann kann ein Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverfahren in Betracht kommen.
Wünschen beide Ehegatten eine Abtrennung, können sie einen hierauf gerichteten Antrag stellen, wenn seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags drei Monate verstrichen sind und beide die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben.
Möchte nur einer der Ehegatten eine Abtrennung erreichen, wird sein auf Abtrennung gerichteter Antrag nur dann Erfolg haben, wenn sich der Scheidungsausspruch durch die noch laufende Ermittlung der Versorgungsanrechte so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine außergewöhnliche Verzögerung wird in der Regel ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren angenommen. Zusätzlich muss der Aufschub der Ehescheidung aber auch noch eine unzumutbare Härte darstellen, wofür es außergewöhnlicher Umstände bedarf. Grundsätzlich ist das bloße Interesse an einer Wiederverheiratung hierzu nicht ausreichend. Die Rechtsprechung hat eine unzumutbare Härte jedoch beispielsweise in einem Fall bejaht, in denen der Antragsteller seine fast 40-jährige Lebenspartnerin heiraten wollte, bevor er mit ihr ein Kind zeugte, weshalb aufgrund des Alters der Lebenspartnerin ein weiteres Abwarten der Schwangerschaft risikoreich erschien. In diesem Fall floss in die Beurteilung einer unzumutbaren Härte allerdings zusätzlich ein, dass die Antragsgegnerin über einen nennenswerten Zeitraum ihre Mitwirkung am Verfahren ohne erkennbaren Grund unterlassen hatte.