Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts (Stand 1. Januar 2025) Seite 1 von 13
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Stand: 1. Januar 2025), Nr. 21.3.2.

Fußnote 264.

Gericht:

keine Angaben verfügbar

Datum:

01.01.2025

Dokumenttyp:

Unterhaltstabelle


Quelle:

 

Normen:

§ 11 BEEG, § 1361 BGB, § 1570 BGB, § 1578 BGB, § 1578a BGB ... mehr



Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts

Inhaltsverzeichnis

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
  1. Geldeinnahmen
    1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
    1.2 Unregelmäßige Einkommen
      1.2.1 Nicht monatlich anfallende Leistungen
      1.2.2 Abfindungen
    1.3 Überstunden
    1.4 Spesen und Auslösungen
    1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
    1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
    1.7 Steuererstattungen
    1.8 Sonstige Einnahmen
  2. Sozialleistungen
    2.1. Einkommensersatzleistungen
    2.2. Leistungen nach dem SGB II
    2.3. Wohngeld
    2.4. BAföG
    2.5. Erziehungsgeld/Elterngeld
    2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.
    2.8 Pflegegeld
    2.9 Leistungen der Grundsicherung
    2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss
  3. Kindergeld
  4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
  5. Wohnwert
  6. Haushaltsführung
  7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
  8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
  9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
  10. Bereinigung des Einkommens
    10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
      10.1.1 Steuern
      10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
    10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
      10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
      10.2.2 Fahrtkosten
      10.2.3 Ausbildungsaufwand
    10.3 (nicht besetzt)
    10.4 Schulden
    10.5 (nicht besetzt)
    10.6 Vermögensbildung
    10.7 Umgangskosten
    10.8 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Kindesunterhalt
  11. Bemessungsgrundlage
    11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    11.2 Eingruppierung
  12. Minderjährige Kinder
    12.1 Betreuungs-​/Barunterhalt
    12.2 Einkommen des Kindes
    12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
    12.4 Zusatzbedarf
    12.5 Bedarfsmindernde Aufwendungen
  13. Volljährige Kinder
    13.1 Bedarf
      13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils
      13.1.2 Andere volljährige Kinder
    13.2 Einkommen des Kindes
    13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
  14. Verrechnung des Kindergeldes
Ehegattenunterhalt
  15. Unterhaltsbedarf
    15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
    15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
    15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
    15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf
    15.5 Bedarf bei mehreren Ehegatten und Berechtigten nach § 1615l BGB
    15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
    15.7 Begrenzung nach § 1578b BGB
  16. Bedürftigkeit
  17. Erwerbsobliegenheit
    17.1 Bei Kinderbetreuung
    17.2 Bei Trennungsunterhalt
Weitere Unterhaltsansprüche
  18. Ansprüche nach § 1615l BGB
  19. Elternunterhalt
  20. Lebenspartnerschaft
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
  21. Selbstbehalt
    21.1 Grundsatz
    21.2 Notwendiger Selbstbehalt
    21.3 Angemessener Selbstbehalt
      21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
      21.3.2 gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB
      21.3.3 Elternunterhalt
    21.4 Eheangemessener Selbstbehalt
    21.5 Anpassung des Selbstbehalts
  22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
    22.1 Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
    22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
    22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern
  23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
    23.1. Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
    23.2. Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
    23.3. Bedarf bei Ansprüchen von Eltern
  24. Mangelfall
    24.1. Grundsatz
    24.2. Einsatzbeträge
      24.2.1. Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder
      24.2.2. (nicht besetzt)
Sonstiges
  25. Rundung
Anhang
  Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2025)
  Zahlbeträge
  Tabellarische Zusammenstellung der Bedarfssätze und der Selbstbehalte

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts



(Stand: 1. Januar 2025)





Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.


Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen



Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.


1.      Geldeinnahmen


1.1      Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen


Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.


1.2      Unregelmäßige Einkommen


1.2.1         Nicht monatlich anfallende Leistungen


Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr umgelegt.


1.2.2         Abfindungen


Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in angemessenem Umfang, in der Regel mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.


1.3      Überstunden


Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.


1.4      Spesen und Auslösungen


Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.


1.5      Einkommen aus selbständiger Tätigkeit


Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Für die Vergangenheit sind im Regelfall die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.


1.6      Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen


Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.


1.7      Steuererstattungen


Steuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.


1.8      Sonstige Einnahmen


Zu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfang Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.


2.      Sozialleistungen


2.1.     Einkommensersatzleistungen


Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (z.B. Entgeltersatzleistungen im Sinne von §§ 115-118 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sowie Arbeitslosengeld (§§ 136ff. SGB III) sind Einkommen.


2.2.     Leistungen nach dem SGB II


Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19-32 SGB II sowie die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II Einkommen.


Beim Berechtigten sind nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II, insbesondere das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d Abs. 7 SGB II („Ein-​Euro-​Job“) als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergehen oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der übergegangene Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 33 Abs. 3 SGB II).


2.3.     Wohngeld


Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.


2.4.     BAföG


BAföG-​Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen; Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.


2.5.     Erziehungsgeld/Elterngeld


Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 € bzw. 150 € bei verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen, wenn ein Ausnahmefall nach § 11 BEEG vorliegt.


2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.


Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar. §§ 1578a, 1610a BGB sind zu beachten.


2.8      Pflegegeld


Der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.


2.9      Leistungen der Grundsicherung


Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII sind im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten.


2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss


Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; BGH FamRZ 2001, 619).


3.      Kindergeld


Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).


4.      Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers


Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.


5.      Wohnwert


Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.


Während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe - also in der Regel bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ein Wohnvorteil liegt vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen.


Nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Mietwert maßgeblich. Bei einem selbstgenutzten Eigenheim ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene Miete abzustellen; es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums. Bei den gegenzurechnenden Kosten sind neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils zu berücksichtigen, ohne dass dadurch die Befugnis geschmälert würde, Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 10.1.2 geltend zu machen (BGH FamRZ 2022, 781 Rz. 13ff.; BGH FamRZ 2018, 1506 Rz. 31; BGH FamRZ 2017, 519 Rz. 33 f.).


Zins- und Tilgungsleistungen auf den Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie können grundsätzlich auch beim Kindesunterhalt bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden. Dabei gilt im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich von § 1603 Abs. 2 BGB ein strengerer Maßstab für eine Berücksichtigung. Sobald der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes gefährdet ist, kann eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung bestehen (BGH FamRZ 2022, 781 Rz. 13ff., 20).


6.      Haushaltsführung


Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 - 550 €.


7.      Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit


Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.


8.      Freiwillige Zuwendungen Dritter


Freiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.


9.      Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion


Inwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.


10.    Bereinigung des Einkommens


10.1    Steuern und Vorsorgeaufwendungen


10.1.1       Steuern


Vom Bruttoeinkommen sind die tatsächlichen Steuern abzuziehen. Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings; dies jedoch nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.


Der Splittingvorteil des Unterhaltsschuldners ist beim Verwandtenunterhalt stets zu berücksichtigen, beim Ehegattenunterhalt nur dann, wenn der Vorteil aus der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten resultiert oder der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung eines weiteren unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berechnen ist.


10.1.2       Vorsorgeaufwendungen


Zu den abzuziehenden Vorsorgeaufwendungen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die entsprechende private Kranken- und Altersvorsorge. Soweit tatsächlich darüber hinaus Aufwendungen zur Altersvorsorge erbracht werden, sind diese in Höhe eines Betrages von 4% (bei Unterhaltspflicht gegenüber Eltern von 5%) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung auch bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.


10.2    Berufsbedingte Aufwendungen


Berufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.


10.2.1       Pauschale/konkrete Aufwendungen


Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.


Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.
10.2.2       Fahrtkosten


Bei Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit 0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) angesetzt werden. Damit sind in der Regel Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden. Es ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Unterhaltszahlbetrag und Fahrtkostenansatz zu achten.


10.2.3       Ausbildungsaufwand


Minderjährigen Kindern entstehender Ausbildungsaufwand ist auf Nachweis zu berücksichtigen.


10.3    (nicht besetzt)


10.4    Schulden


Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten abzuziehen.


Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.


Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern kann die Obliegenheit bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten.


10.5    (nicht besetzt)


10.6    Vermögensbildung


Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.


10.7    Umgangskosten


(nicht besetzt)


10.8    Krankheitsbedingte Mehraufwendungen


Krankheitsbedingte Mehraufwendungen (§ 30 Abs. 5 SGB XII) sind abzusetzen.


Kindesunterhalt



11.    Bemessungsgrundlage


Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang).


11.1    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge


Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, dass das Kind ohne zusätzliche Aufwendungen krankenversichert ist. Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen des Pflichtigen abzusetzen.


Die Teilnahme an Sport- und Bildungsprogrammen in einem Umfang, wie er auch für Kinder vorgesehen ist, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist ebenso wie die schulische Ausstattung in den Bedarfssätzen enthalten.


11.2    Eingruppierung


Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.


In den obersten Tabellengruppen kann im Einzelfall eine Bedarfsbegrenzung aus kindgerechten Gründen in Betracht kommen.


12.    Minderjährige Kinder


12.1    Betreuungs-​/Barunterhalt


Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden.


12.2    Einkommen des Kindes


Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Anspruch und wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.


12.3    Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil


Sind bei auswärtiger Unterbringung des Kindes beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.


12.4    Zusatzbedarf


Bei Zusatzbedarf (Prozess-​/Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt die beiderseitige Barunterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Vom jeweiligen Einkommen der Eltern ist vorab der angemessene Selbstbehalt abzusetzen (vgl. Nr. 21.3.1 und BGH FamRZ 2009, 962).


12.5    Bedarfsmindernde Aufwendungen


Aufwendungen im Rahmen eines erheblich erweiterten Umgangs können auch durch angemessene Abschläge beim Barunterhalt berücksichtigt werden, soweit der Mindestunterhalt des Kindes gewährleistet ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 236 Rz. 22; BGH FamRZ 2014, 917 Rz. 38).


13.    Volljährige Kinder


13.1    Bedarf


13.1.1       Kinder im Haushalt eines Elternteils


Der Bedarf volljähriger unverheirateter Kinder ist, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Die maßgebende Einkommensgruppe ergibt sich, wenn beide Eltern leistungsfähig sind, aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ohne Erhöhung nach Nr. 11.2. Die Haftungsquote bemisst sich grundsätzlich nach Nr. 13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein - ggf. unter Berücksichtigung von Nr. 11.2 - nach seinem Einkommen ergibt.


13.1.2       Andere volljährige Kinder


Der Regelbedarf - einschließlich des Wohnbedarfs und üblicher berufs- bzw. ausbildungsbedingter Aufwendungen - eines nicht unter Nr. 13.1.1 fallenden Kindes beträgt 990 € monatlich. In diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.


Dieser Regelbedarf kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern, angemessen erhöht werden. Eine solche Erhöhung kommt unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles in Betracht, wenn das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern 5.700 € monatlich übersteigt.


13.2    Einkommen des Kindes


Einkünfte des Kindes sind auf seinen Bedarf anzurechnen. Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist auf den Bedarf voll anzurechnen, weil der Bedarf nach Nr. 13.1.2 die ausbildungsbedingten Aufwendungen umfasst.


13.3    Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil


Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte abzüglich des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Nr. 21.3.1) und abzüglich der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig Berechtigte. Bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist lediglich der notwendige Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.2) abzuziehen (BGH FamRZ 2017, 437).


14.    Verrechnung des Kindergeldes


Kindergeld wird nach § 1612b BGB auf den Bedarf des Kindes angerechnet.


Ehegattenunterhalt



15.    Unterhaltsbedarf


15.1    Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen


Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend anzusehen sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.


Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten beruht. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte Steigerungen des Einkommens des Verpflichteten (insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs) oder auf Wiederverheiratung beruhende Steuervorteile bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie dienen zum Ausgleich des hinzugetretenen Bedarfs weiterer Unterhaltsberechtigter.


Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der 1.200 € beträgt (vgl. Nr. 21.2).


15.2    Halbteilung und Erwerbstätigenbonus


Für den Bedarf ist maßgebend, dass Ehegatten während des Zusammenlebens gleichen Anteil an dem Lebensstandard haben. Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, zugunsten des erwerbstätigen Ehegatten von einer strikt hälftigen Teilung in maßvoller Weise abzuweichen, um einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu erhalten.


Der Bedarf beträgt daher grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile. Soweit die Einkünfte aus Erwerbseinkommen herrühren, ist dem erwerbstätigen Ehegatten ein pauschalierter Betrag dieses Einkommens als Anreiz zu belassen. Dieser beträgt 1/10 seines bereinigten Erwerbseinkommens. Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind, so wird sein Erwerbseinkommen vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus um den diesem entsprechenden Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt.


15.3    Konkrete Bedarfsbemessung


Der eheangemessene Unterhaltsbedarf kann bis zum höchsten, in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenem Einkommensbetrag als Quotenunterhalt geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2021, 1965 Rz. 20; BGH FamRZ 2021, 28 Rz. 19; BGH FamRZ 2020, 21 Rz. 26ff.). Im Übrigen kommt eine konkrete Bedarfsberechnung in Betracht (BGH FamRZ 2021, 1965 Rz. 21).


15.4    Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf


Werden Altervorsorge-​, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen.


15.5    Bedarf bei mehreren Ehegatten und Berechtigten nach § 1615l BGB


(nicht besetzt)


15.6    Trennungsbedingter Mehrbedarf


(nicht besetzt)


15.7    Begrenzung nach § 1578b BGB


(nicht besetzt)


16.    Bedürftigkeit


Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.


Inwieweit der Vermögensstamm zur Deckung des laufenden Unterhalts einzusetzen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.


17.    Erwerbsobliegenheit


17.1    Bei Kinderbetreuung


Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Inwieweit den betreuenden Elternteil ab der Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes eine Erwerbsobliegenheit trifft, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hierbei können beispielsweise eine Rolle spielen:


Kindbezogene Gründe:


-      Anzahl und Alter des bzw. der zu betreuenden Kinder;


-      individuelle Besonderheiten oder Veranlagungen des Kindes;


-      konkrete örtliche Betreuungssituation: Kapazität‚ Verfügbarkeit, Qualität und Verlässlichkeit der Betreuungseinrichtung; Zumutbarkeit der Betreuungseinrichtung für das Kind;


-      bislang praktiziertes Betreuungsmodell;


-      Gewährung angemessener, mit dem Kindeswohl im Einklang stehender Übergangsfristen bzw. abgestufter Übergänge bei Veränderungen in der Betreuungssituation.


Elternbezogene Gründe:


-      bislang praktizierte Rollen- und Aufgabenverteilung in Bezug auf die Kinderbetreuung unter Berücksichtigung auch der Dauer der Ehe bzw. Partnerschaft der Eltern;


-      einvernehmlich getroffene Absprachen und gemeinsame Vorstellungen hinsichtlich der Kinderbetreuung unter Berücksichtigung der infolge der Trennung notwendig gewordenen Veränderungen;


-      Vermeidung überobligatorischer Belastungen durch eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung;


-      finanzielle Zumutbarkeit der Betreuungseinrichtung;


-      Gewährung angemessener Übergangsphasen bei einem Wechsel des Betreuungsmodells unter Berücksichtigung des Vertrauens in dessen Fortbestand.


Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten. Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeändert werden soll.


Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578b BGB zu befristen.
17.2    Bei Trennungsunterhalt


Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach allen Umständen des Einzelfalles.


Weitere Unterhaltsansprüche



18.    Ansprüche nach § 1615l BGB


Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 1.200 € (vgl. Nr. 21.2). Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen.


Bezüglich der Erwerbsobliegenheit und der Dauer des Anspruchs gilt Nr. 17.1. entsprechend.


19.    Elternunterhalt


Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).


20.    Lebenspartnerschaft


Unterhaltsansprüche nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind nicht Gegenstand der Leitlinien.


Leistungsfähigkeit und Mangelfall



21.    Selbstbehalt


21.1      Grundsatz


Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) ist dem Unterhaltspflichtigen zu belassen. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen Selbstbehalt (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB).


21.2      Notwendiger Selbstbehalt


Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt 
- beim Erwerbstätigen 1.450 €, 
- beim Nichterwerbstätigen 1.200 €.


21.3      Angemessener Selbstbehalt


Im Übrigen gilt der angemessene Selbstbehalt.


21.3.1         gegenüber volljährigen Kindern


Er beträgt gegenüber volljährigen, nicht nach § 1603 Abs. 2 BGB privilegierten Kindern 1.750 €.


21.3.2         gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB


Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. Er beträgt in der Regel 
- beim Erwerbstätigen 1.600 €, 
- beim Nichterwerbstätigen 1.475 €.


21.3.3         Elternunterhalt


Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24 (vorgesehen für FamRZ 2025, Heft 3) ist zu beachten.


21.4      Eheangemessener Selbstbehalt


Gegenüber getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten beträgt der angemessene Eigenbedarf im Regelfall 
- beim Erwerbstätigen 1.600 €, 
- beim Nichterwerbstätigen 1.475 €.


21.5      Anpassung des Selbstbehalts


Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft, kommt eine Haushaltsersparnis von in der Regel 10% in Betracht.


22.    Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten


22.1      Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten


Ist bei Unterhaltsansprüchen nachrangiger (geschiedener) Ehegatten der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten 1.280 € angesetzt.


22.2      Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder


Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger nicht privilegierter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten 1.400 € angesetzt.


22.3      Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern


Vgl. Nr. 21.3.3.


23.    Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten


23.1.     Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten


Lebt der Unterhaltspflichtige von seinem Ehegatten getrennt oder ist geschieden, werden für diesen gegenüber Unterhaltsansprüchen nachrangiger (geschiedener) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf 1.600 € angesetzt.


23.2.     Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder


Lebt der Unterhaltspflichtige von seinem Ehegatten getrennt oder ist geschieden, werden für diesen gegenüber Unterhaltsansprüchen nicht privilegierter volljähriger Kinder des Unterhaltspflichtigen als notwendiger Eigenbedarf 1.750 € angesetzt.


23.3.     Bedarf bei Ansprüchen von Eltern


Vgl. Nr. 21.3.3.


24.    Mangelfall


24.1.     Grundsatz


Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht (Verteilungsmasse), nicht aus, um den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu decken, so ist der den entsprechenden Selbstbehalt nach Nr. 21 übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen.


24.2.     Einsatzbeträge


Hierbei sind als Einsatzbeträge die Unterhaltsansprüche einzustellen, die sich ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes ergäben.


24.2.1.        Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder


Für minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder ist der sich aus der Unterhaltstabelle abzüglich des zu berücksichtigenden Kindergeldes ergebende Betrag (Zahlbetrag) einzustellen.


24.2.2.        (nicht besetzt)


Sonstiges



25.    Rundung


Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

Anhang



Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2025)



 

 

Nettoeinkommen 
des/der 
Barunterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren 
(§ 1612a Abs. 1 BGB) 
- alle Beträge in Euro -

Prozentsatz

 

 

 

 

 

 

 

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

 

 

1.

 

bis 2.100

482

554

649

693

100

 

2.

 

2.101 - 2.500

507

582

682

728

105

 

3.

 

2.501 - 2.900

531

610

714

763

110

 

4.

 

2.901 - 3.300

555

638

747

797

115

 

5.

 

3.301 - 3.700

579

665

779

832

120

 

6.

 

3.701 - 4.100

617

710

831

888

128

 

7.

 

4.101 - 4.500

656

754

883

943

136

 

8.

 

4.501 - 4.900

695

798

935

998

144

 

9.

 

4.901 - 5.300

733

843

987

1.054

152

 

10.

 

5.301 - 5.700

772

887

1.039

1.109

160

 

11.

 

5.701 - 6.400

810

931

1.091

1.165

168

 

12.

 

6.401 - 7.200

849

976

1.143

1.220

176

 

13.

 

7.201 - 8.200

887

1.020

1.195

1.276

184

 

14.

 

8.201 - 9.700

926

1.064

1.247

1.331

192

 

15.

 

9.701 - 11.200

964

1.108

1.298

1.386

200

 

Zahlbeträge



Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 255 € (Art. 1 Nr. 4 Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449 vom 30. Dezember 2024):


Kindergeld: 255 €

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

%

 

 

 

 

 

 

1.

bis 2.100

354,50

426,50

 

521,50

 

438,00

 

100

 

 

2.

2.101-​

2.500

379,50

454,50

 

554,50

 

473,00

 

105

 

3.

2.501-​

2.900

403,50

482,50

 

586,50

 

508,00

 

110

 

4.

2.901-​

3.300

427,50

510,50

 

619,50

 

542,00

 

115

 

5.

3.301-​

3.700

451,50

537,50

 

651,50

 

577,00

 

120

 

6.

3.701-​

4.100

489,50

582,50

 

703,50

 

633,00

 

128

 

7.

4.101-​

4.500

528,50

626,50

 

755,50

 

688,00

 

136

 

8.

4.501-​

4.900

567,50

670,50

 

807,50

 

743,00

 

144

 

9.

4.901-​

5.300

605,50

715,50

 

859,50

 

799,00

 

152

 

10.

5.301-​

5.700

644,50

759,50

 

911,50

 

854,00

 

160

 

11.

5.701-​

6.400

682,50

803,50

 

963,50

 

910,00

 

168

 

12.

6.401-​

7.200

721,50

848,50

 

1.015,50

 

965,00

 

176

 

13.

7.201-​

8.200

759,50

892,50

 

1.067,50

 

1.021,00

 

184

 

14.

8.201-​

9.700

798,50

936,50

 

1.119,50

 

1.076,00

 

192

 

15.

9.701-​

11.200

836,50

980,50

 

1.170,50

 

1.131,00

 

200

 

Tabellarische Zusammenstellung der Bedarfssätze und der Selbstbehalte



Bedarfssätze

 

 

 

I.

Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2)

990 €

 

II.

Mindestbedarf eines nach § 1615l BGB Berechtigten und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind (Nr. 18)

1.200 €

 

Selbstbehaltssätze

 

 

 

III.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)

 

 

 

a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

1.450 €

 

 

b) des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

1.200 €

 

IV.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern (Nr. 21.3.1)

1.750 €

 

V.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB (Nr. 21.3.2.)

 

 

 

a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

1.600 €

 

 

b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

1.475 €

 

VI.

Monatlicher Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten (Nr. 21.4)

 

 

 

a) des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

1.600 €

 

 

b) des nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten

1.475 €

 

VII.

Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 22)

 

 

 

1. gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten mindestens

1.280 €

 

 

2. gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern

1.400 €

 

Weitere Fassungen dieser Tabelle
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