Gericht: | keine Angaben verfügbar |
Datum: | 01.01.2025 |
Dokumenttyp: | Unterhaltstabelle |
Quelle: | |
Normen: | § 11 BEEG, § 1361 BGB, § 1570 BGB, § 1578 BGB, § 1578a BGB ... mehr |
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts
InhaltsverzeichnisUnterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
1.2 Unregelmäßige Einkommen
1.2.1 Nicht monatlich anfallende Leistungen
1.2.2 Abfindungen
1.3 Überstunden
1.4 Spesen und Auslösungen
1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
1.7 Steuererstattungen
1.8 Sonstige Einnahmen
2. Sozialleistungen
2.1. Einkommensersatzleistungen
2.2. Leistungen nach dem SGB II
2.3. Wohngeld
2.4. BAföG
2.5. Erziehungsgeld/Elterngeld
2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.
2.8 Pflegegeld
2.9 Leistungen der Grundsicherung
2.10/2.11 Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss
3. Kindergeld
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
5. Wohnwert
6. Haushaltsführung
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
10.1.1 Steuern
10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen
10.2.2 Fahrtkosten
10.2.3 Ausbildungsaufwand
10.3 (nicht besetzt)
10.4 Schulden
10.5 (nicht besetzt)
10.6 Vermögensbildung
10.7 Umgangskosten
10.8 Krankheitsbedingte Mehraufwendungen
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
11.2 Eingruppierung
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
12.2 Einkommen des Kindes
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
12.4 Zusatzbedarf
12.5 Bedarfsmindernde Aufwendungen
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
13.1.1 Kinder im Haushalt eines Elternteils
13.1.2 Andere volljährige Kinder
13.2 Einkommen des Kindes
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
14. Verrechnung des Kindergeldes
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf
15.5 Bedarf bei mehreren Ehegatten und Berechtigten nach § 1615l BGB
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
15.7 Begrenzung nach § 1578b BGB
16. Bedürftigkeit
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Bei Kinderbetreuung
17.2 Bei Trennungsunterhalt
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615l BGB
19. Elternunterhalt
20. Lebenspartnerschaft
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
21.3.2 gegenüber Ansprüchen nach § 1615l BGB
21.3.3 Elternunterhalt
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern
23. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1. Gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
23.2. Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
23.3. Bedarf bei Ansprüchen von Eltern
24. Mangelfall
24.1. Grundsatz
24.2. Einsatzbeträge
24.2.1. Minderjährige und ihnen gleichgestellte Kinder
24.2.2. (nicht besetzt)
Sonstiges
25. Rundung
Anhang
Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 2025)
Zahlbeträge
Tabellarische Zusammenstellung der Bedarfssätze und der Selbstbehalte
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts
(Stand: 1. Januar 2025)
Das Kammergericht verwendet diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist. Sie entsprechen im Aufbau den Leitlinien anderer Oberlandesgerichte, inhaltlich ergibt sich nicht in allen Punkten eine Übereinstimmung.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und PensionenAuszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2 Unregelmäßige Einkommen1.2.1 Nicht monatlich anfallende LeistungenSoweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen), werden sie auf ein Jahr umgelegt.
1.2.2 AbfindungenAbfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in angemessenem Umfang, in der Regel mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
1.3 ÜberstundenÜberstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
1.4 Spesen und AuslösungenErsatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5 Einkommen aus selbständiger TätigkeitBei Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Für die Vergangenheit sind im Regelfall die in dem jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte maßgebend.
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie KapitalvermögenEinkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.
1.7 SteuererstattungenSteuerrückzahlungen werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Eine Fortschreibung für die Zukunft setzt voraus, dass mit ihnen weiter zu rechnen ist.
1.8 Sonstige EinnahmenZu den Erwerbseinkünften gehören auch in vollem Umfang Trinkgelder, deren Höhe gegebenenfalls nach den Umständen zu schätzen ist.
2. Sozialleistungen2.1. EinkommensersatzleistungenSozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (z.B. Entgeltersatzleistungen im Sinne von §§ 115-118 SGB III, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld) sowie Arbeitslosengeld (§§ 136ff. SGB III) sind Einkommen.
2.2. Leistungen nach dem SGB IIBeim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19-32 SGB II sowie die Freibeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II Einkommen.
Beim Berechtigten sind nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II, insbesondere das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d Abs. 7 SGB II („Ein-Euro-Job“) als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergehen oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig. Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der übergegangene Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 33 Abs. 3 SGB II).
2.3. WohngeldWohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.
2.4. BAföGBAföG-Leistungen sind, soweit nicht ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, als Einkommen anzusehen; Darlehen jedoch nur, wenn sie unverzinslich gewährt werden.
2.5. Erziehungsgeld/ElterngeldElterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag von 300 € bzw. 150 € bei verlängertem Bezug hinausgeht. Der Sockelbetrag sowie Erziehungsgeld sind nur dann Einkommen, wenn ein Ausnahmefall nach § 11 BEEG vorliegt.
2.6/2.7 Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.Unfall- und Versorgungsrenten, Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen stellen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen dar. §§ 1578a, 1610a BGB sind zu beachten.
2.8 PflegegeldDer Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, stellt Einkommen dar. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 Leistungen der GrundsicherungLeistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff. SGB XII sind im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Verwandten Einkommen, nicht aber im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Ehegatten.
2.10/2.11 Sozialhilfe und UnterhaltsvorschussKein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843; BGH FamRZ 2001, 619).
3. KindergeldKindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).
4. Geldwerte Zuwendungen des ArbeitgebersGeldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. WohnwertDer Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe - also in der Regel bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ein Wohnvorteil liegt vor, soweit dieser Wohnwert die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins- und Tilgungsleistungen und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen.
Nach diesem Zeitpunkt ist der objektive Mietwert maßgeblich. Bei einem selbstgenutzten Eigenheim ist auf die unterhaltsrechtlich angemessene Miete abzustellen; es besteht aber eine Obliegenheit zur wirtschaftlichen Nutzung des Eigentums. Bei den gegenzurechnenden Kosten sind neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils zu berücksichtigen, ohne dass dadurch die Befugnis geschmälert würde, Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 10.1.2 geltend zu machen (BGH FamRZ 2022, 781 Rz. 13ff.; BGH FamRZ 2018, 1506 Rz. 31; BGH FamRZ 2017, 519 Rz. 33 f.).
Zins- und Tilgungsleistungen auf den Kredit zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie können grundsätzlich auch beim Kindesunterhalt bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden. Dabei gilt im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich von § 1603 Abs. 2 BGB ein strengerer Maßstab für eine Berücksichtigung. Sobald der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes gefährdet ist, kann eine Obliegenheit zur Tilgungsstreckung bestehen (BGH FamRZ 2022, 781 Rz. 13ff., 20).
6. HaushaltsführungFührt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 200 - 550 €.
7. Einkommen aus unzumutbarer ErwerbstätigkeitEinkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben
.8. Freiwillige Zuwendungen DritterFreiwillige Zuwendungen (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) Dritter sind als Einkommen anzusehen, wenn dies ihrer Zielrichtung entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und EinkommensfiktionInwieweit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit erzielbare Einkünfte als Einkommen gelten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dies gilt auch für erzielbare Einkünfte aus Nutzung von Vermögen.
10. Bereinigung des Einkommens10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen10.1.1 SteuernVom Bruttoeinkommen sind die tatsächlichen Steuern abzuziehen. Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings; dies jedoch nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.
Der Splittingvorteil des Unterhaltsschuldners ist beim Verwandtenunterhalt stets zu berücksichtigen, beim Ehegattenunterhalt nur dann, wenn der Vorteil aus der Ehe mit dem Unterhaltsberechtigten resultiert oder der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung eines weiteren unterhaltsberechtigten Ehegatten zu berechnen ist.
10.1.2 VorsorgeaufwendungenZu den abzuziehenden Vorsorgeaufwendungen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder die entsprechende private Kranken- und Altersvorsorge. Soweit tatsächlich darüber hinaus Aufwendungen zur Altersvorsorge erbracht werden, sind diese in Höhe eines Betrages von 4% (bei Unterhaltspflicht gegenüber Eltern von 5%) des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung auch bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
10.2 Berufsbedingte AufwendungenBerufsbedingte Kosten (Werbungskosten) sind abzusetzen.
10.2.1 Pauschale/konkrete AufwendungenBei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind berufsbedingte Aufwendungen vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Nachweis eine Pauschale von 5% - mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden.