Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 6 UF 24/13 Rn. 35.

Fußnote 260.

Gericht:

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen

Entscheidungsdatum:

11.07.2013

Rechtskraft:

ja

Aktenzeichen:

6 UF 24/13

ECLI:

ECLI:DE:OLGSL:2013:0711.6UF24.13.0A

Dokumenttyp:

Beschluss


Quelle:

 

Normen:

§ 1610 BGB, § 1615l Abs 1 BGB, § 1615l Abs 2 S 4 BGB, § 1615l Abs 2 S 5 BGB

Zitiervorschlag:

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 6 UF 24/13 –, juris



            Unterhalt aus Anlass der Geburt: Abänderung eines über die Unterhaltsspitze ergangenen Unterhaltstitels; Bemessung des Unterhalts anhand der Lebensstellung zur Zeit der Geburt; Beginn der Erwerbsbemühungen bei künftiger Erwerbsobliegenheit

Leitsatz

            1. Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, 7. Dezember 1994, XII ZB 112/94, FamRZ 1995, 729, BGH, 19. März 1986, IVb ZR 19/85, FamRZ 1986, 661 und BGH, 30. Januar 1985, IVb ZR 67/83, FamRZ 1985, 371).(Rn.13)

            2. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB kommt es bei der Festlegung des Bedarfs des betreuenden Elternteils grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen bei Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung an. Der Bedarf kann daher auch dann nicht nach der aktuellen Situation des Unterhaltsberechtigten bestimmt werden, wenn er aufgrund einer bestehenden Erwerbsobliegenheit auf eine bedarfsdeckende Tätigkeit verwiesen wird (Anschluss an BGH, 13. Januar 2010, XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444; BGH, 16. Dezember 2009, XII ZR 50/08 und BGH, 16. Juli 2008, XII ZR 109/05, 357, FamRZ 2008, 1739).(Rn.35) (Rn.38)

            3. Eine Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, besteht auch schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsobliegenheit greift (Anschluss an BGH, 15. März 1995, XII ZR 269/94, FamRZ 1995, 871).(Rn.33)

Fundstellen
NJW 2014, 559-​563 (Leitsatz und Gründe)
FamRZ 2014, 484-​488 (red. Leitsatz und Gründe)
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Kommentare
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-​BGB
● Clausius, 10. Auflage 2023, § 1577 BGB
● Clausius, 10. Auflage 2023, § 1581 BGB
● Viefhues, 10. Auflage 2023, § 1615l BGB
OLG Reporte
 OLG Report Mitte 40/2013 Anm. 4 (Anmerkung)
Sonstiges
Duderstadt, Unterhaltsrecht
● Jochen Duderstadt, 9 Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen Vater; 9.2 Anspruchsvoraussetzungen des Geburtsunterhalts
Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht
● Schwonberg, a) Bedarf
Hoffmann-​Baasen/Turan-​Schnieders, juris Formulare Familienrecht
● Hoffmann-​Baasen;Turan-​Schnieders, jurisF-​FamR-​0038 1. Zahlungsantrag auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
● Hoffmann-​Baasen;Turan-​Schnieders, jurisF-​FamR-​0061 16. Antrag wegen Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGG
Horndasch, AnwF Familienrecht
● Dr. Peter Horndasch, § 4 Ehegattenunterhalt; D. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch; II. Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB; 3. Betreuungsunterhalt ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
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Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 13. Januar 2010, XII ZR 123/08
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 16. Dezember 2009, XII ZR 50/08
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 16. Juli 2008, XII ZR 109/05
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 15. März 1995, XII ZR 269/94
Anschluss BGH 12. Zivilsenat, 7. Dezember 1994, XII ZB 112/94
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Tenor

            Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in S. vom 10. Oktober 2012 - 22 F 202/12 U - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

            I.




1          Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l BGB.



2          Aus der Beziehung des Antragstellers und der im Mai 1981 geborenen Antragsgegnerin, die weder miteinander verheiratet waren noch sind, aber ab Februar 2009 einen gemeinsamen Haushalt führten, ging am 25. Juli 2009 der gemeinsame Sohn L. hervor. Die Beteiligten trennten sich zum 1. März 2011, seitdem wohnt L. bei der Antragsgegnerin. Diese lebt seit Juni 2012 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner zusammen.



3          Die Antragsgegnerin machte im Jahr 2001 das Abitur. Zum 1. Januar 2002 nahm sie bei der Firma B. eine Ausbildung zur Bürokauffrau auf, die am 8. März 2002 durch Aufhebungsvertrag beendet wurde. Ab dem Wintersemester 2002/03 studierte sie an der Universität des S. Wirtschaftspädagogik im Diplomstudiengang. Am 3. August 2006 bestand sie die Diplom-​Vorprüfung. Ende des Sommersemesters 2008 beendete die Antragsgegnerin dieses Studium, weil kein Prüfungsanspruch mehr bestand. Seit dem Wintersemester 2008/09 studiert sie an der Fernuniversität H. Wirtschaftswissenschaften. Im Rahmen dessen sind die Pflichtmodule aufgrund des vorangegangenen Studiums anerkannt worden, so dass das Grundstudium bestanden gewesen ist. Die Antragsgegnerin geht seit dem Wintersemester 2004/05 neben ihren Studien in wechselndem Umfang einer Teilzeittätigkeit als Kassiererin beim I.-​Einrichtungshaus in S. nach.



4          Der Antragsteller ist gelernter Automobilmechaniker. Er arbeitet seit 1. Januar 2011 vollschichtig als Sachbearbeiter Engineering bei der Firma A. GmbH & Co KG in S. und verdient dort rund 2.100 EUR netto monatlich.



5          Durch - mit Beschlüssen vom 6. Januar und 29. Februar 2012 berichtigten - Anerkenntnisbeschluss vom 30. November 2011 - 22 F 362/11 U - verpflichtete das Familiengericht den Antragsteller unter anderem, an die Antragsgegnerin „für sein Kind L.S.“ für die Zeit ab Oktober 2011 über freiwillig gezahlten Unterhalt von monatlich 320 EUR hinaus monatlich weitere 326 EUR zu zahlen.



6          Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Antragsgegnerin nach vorgerichtlicher Verzichtsaufforderung vom 28. Juni 2012 mit am 25. Juli 2012 eingegangenem und der Antragsgegnerin am 17. August 2012 zugestelltem Schriftsatz auf Abänderung jenes Titels dahin in Anspruch genommen, dass er der Antragsgegnerin ab 26. Juli 2012 keinen Unterhalt mehr schuldet.



7          Die Antragsgegnerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 4. September 2012 auf Zurückweisung des Abänderungsantrags angetragen. Zuletzt hat sie den Abänderungsantrag in Höhe von 306 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt, den Antrag zurückzuweisen.



8          Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den - berichtigten - Beschluss vom 30. November 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller ab August 2012 an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat, und der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten auferlegt.



9          Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin zuletzt, den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen und den Antragsteller - unter teilweiser Abänderung des angegangenen Beschlusses und des Beschlusses vom 30. November 2011 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse - zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab August 2012 über den im Beschluss vom 30. November 2011 titulierten Betrag hinaus weiteren Unterhalt von 14 EUR monatlich zu zahlen.



10        Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde.



11        Der Senat hat die Akte 20 F 362/11 U des Amtsgerichts S. zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und die Antragsgegnerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. Juli 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

            II.




12        Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 117, 58 ff. FamFG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.



13        Nach - auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung hin - erfolgter Klarstellung des Beschwerdeantrags begegnet dieser keinen Bedenken mehr. Im abzuändernden Erkenntnis ist nur der - über den freiwillig vom Antragsteller gezahlten Betrag von 320 EUR hinausgehende - Spitzenbetrag von 326 EUR tituliert worden. In Höhe von 320 EUR ist daher der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (BGH FamRZ 1995, 729; 1986, 661; 1985, 371). Nach Maßgabe dessen begehrt die Antragsgegnerin mit ihrem zuletzt gestellten Beschwerdeantrag zutreffend und prozessual zulässig die Abweisung des Abänderungsantrags und in Höhe des über den titulierten Betrag hinausgehenden Betrags von 14 EUR monatlich Zahlung im Wege des Widerantrags.



14        Das Familiengericht ist unbeanstandet und zutreffend davon ausgegangen, dass der Abänderungsantrag des Antragstellers zulässig ist (§ 238 Abs. 1 FamFG). Denn mit Blick auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung der auch im Falle einer im Vorprozess ergangenen Anerkenntnisentscheidung bindenden (dazu BGH FamRZ 2007, 1459; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 UF 160/11 -) Grundlagen der abzuändernden Entscheidung behauptet. Der Antragsteller kann ferner aufgrund seines vorgerichtlichen Verzichtsverlangens zulässiger Weise bereits ab August 2012 eine Herabsetzung des Unterhalts begehren (§ 238 Abs. 3 S. 3 FamFG).



15        Dass das Familiengericht dem Antragsteller im Ausgangstitel aufgegeben hatte, an die Antragsgegnerin „für sein Kind“ Unterhalt zu zahlen, steht der Zulässigkeit des Abänderungsantrags nicht entgegen. Die Anerkenntnisentscheidung ist insoweit - wie im Senatstermin erörtert - auslegbar, nachdem ausdrücklich Zahlung an die Antragsgegnerin tituliert worden ist, zumal im vorangegangenen Verfahren ausschließlich ein - eigener - Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1615 l BGB in Rede gestanden hat.



16        Während der Widerantrag unbegründet ist, greift der Abänderungsantrag in der Sache vollumfänglich durch. Der Antragsgegnerin steht seit August 2012 kein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller mehr zu, der hier allein aus § 1615 l Abs. 2 S. 4 und 5 BGB folgen könnte. Denn seitdem obliegt es der Antragsgegnerin und ist es ihr auch möglich, ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.



17        Nach § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend einander angeglichen (vgl. BT-​Drucks 16/6980, S. 8 ff.).



18        Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.



19        Für die - hier allein relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-​Drucks. 16/6980, S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 S. 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Weil § 1615 l Abs. 2 S. 5 BGB eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist (BT-​Drucks. 16/6980, S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf.



20        Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (siehe zum Ganzen - seine Rechtsprechung zusammenfassend - BGH FamRZ 2010, 444).



21        Zu Recht hat das Familiengericht kindbezogene Gründe nicht in einem Ausmaß festgestellt, bei dem die Antragsgegnerin außerstande wäre, ihren Lebensbedarf durch eigene Erwerbsanstrengungen im Umfang einer - dazu unten - ¾-​schichtigen Tätigkeit zu bestreiten. Die Antragsgegnerin hat die Feststellung des Familiengerichts, die Kindertagesstätte des vom Kind besuchten Kindergartens biete eine durchgehende Betreuung im Zeitraum von 7 bis 17 Uhr an, nicht in Zweifel gezogen; sie steht auch mit dem vom Antragsteller erstinstanzlich vorgelegten Vorstellungsprospekt des Kindergartens in Einklang. Dann aber ist - mit dem Familiengericht - davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin seit August 2012 zu einer Erwerbstätigkeit in dem ihr vom Familiengericht angesonnenen Umfang (samt der Bring- und Abholzeiten und ohne die Inanspruchnahme freiwilliger Hilfe Dritter) in der Lage wäre. Weitere kindbezogene Gründe - etwa eine wegen Krankheit oder aus anderen Gründen besonders erhöhte Bedürftigkeit des Kindes nach persönlicher Betreuung durch die Antragsgegnerin - sind weder belastbar dargetan noch ansatzweise erkennbar, zumal die Antragsgegnerin bereits vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so dass vorliegend lediglich deren Ausweitung in Rede steht, was für das Kind eine grundsätzlich gut zu bewältigende Umgewöhnung darstellt. Außerdem wird ihr - dazu unten - nur eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden abverlangt, so dass das Kind in weitergehendem Umfang in den Genuss der persönlichen Betreuung der Antragsgegnerin kommt, als dies bei vollschichtiger Tätigkeit der Fall wäre.



22        Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass sie auch bei Vorhandensein eines Vollzeitkindergartens aufgrund des Alters des Kindes selbst dann nicht in der Obliegenheit stünde, ihre Erwerbstätigkeit über das Maß der bisherigen Erwerbstätigkeit hinaus auszudehnen, wenn im vorliegenden Fall nicht besondere Umstände hinzuträten. Denn auch elternbezogene Gründe kann der Senat nicht in einem solchen Ausmaß feststellen, dass sie einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin in dem vom Familiengericht befürworteten Umfang entgegensteht, mit der sie ihren Unterhaltsbedarf decken kann.



23        Insbesondere rügt die Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Erfolg, dass das Familiengericht ihr die Berufung auf ihr derzeit absolviertes Studium versagt hat.



24        Dabei kann nach dem sich dem Senat nach der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage dahinstehen, ob der Antragsteller der Antragsgegnerin in rechtlicher Hinsicht Ausbildungsunterhalt schulden kann, was das Familiengericht in Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (FamRZ 2010, 577) verneint hat. Denn es fehlt, was die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin im Senatstermin ergeben hat, an den Voraussetzungen im Tatsächlichen, unter denen die Antragsgegnerin die Finanzierung ihres Fernstudiums der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität in H. vom Antragsteller unterhaltsrechtlich fordern kann.



25        Unstreitig hatte die Antragsgegnerin ihr zum Wintersemester 2002/03 aufgenommenes Erststudium der Wirtschaftspädagogik (Diplom) an der Universität des S. zum Ende des Sommersemesters 2008 beendet, weil kein Prüfungsanspruch mehr bestanden hat. Ab dem Wintersemester 2004/05 hatte die Antragsgegnerin ihr Studium samt eigenem Hausstand durch einen Nebenjob vollständig selbständig finanziert. Ab dem Wintersemester 2007/08 hatte sie Studiengebühren von 500 EUR pro Semester zahlen müssen. Vor dem Hintergrund der eingeführten Studiengebühren von 500 EUR pro Semester hatte sie einen zweiten Nebenjob aufgenommen, den sie bis in die 28. Woche ihrer im November 2008 eingetretenen Schwangerschaft fortgeführt hatte.



26        Der Senat hat der Antragsgegnerin im Senatstermin Gelegenheit gegeben, ihre damalige persönliche und wirtschaftliche Situation vertiefend zu erläutern. Sie hat angegeben, während ihres im Wintersemester 2002/03 an der Universität in Sb aufgenommenen Studiums der Wirtschaftspädagogik zunächst bis 2005 bei ihren Eltern gewohnt und Bafög bezogen zu haben. Die Regelstudienzeit habe sich auf neun Semester belaufen. Im Jahr 2005 habe sie eine eigene Wohnung bezogen. Von ihren Eltern sei ihr das Kindergeld überlassen worden; Unterhalt habe sie von ihnen nicht erhalten. Bafög habe sie nicht mehr beantragt. Grund hierfür sei gewesen, dass sie damals angefangen habe, zu arbeiten. Das Entgelt aus ihrer Erwerbstätigkeit sei auf das Bafög angerechnet worden. Deswegen habe es sich nicht mehr gelohnt, Bafög zu beantragen.



27        Auf die Frage des Senats, weshalb sie - statt eine Arbeit aufzunehmen - nicht weiter Bafög in Anspruch genommen habe, um ihr Studium zügig abschließen zu können, hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie das wohl hätte tun sollen.



28        Aus dieser persönlichen Anhörung (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 141 ZPO) vermag der Senat - wie im Termin erörtert - auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin schriftsätzlich dargestellten Einzelfallumstände nur den Schluss zu ziehen, dass sie den Abbruch ihres damaligen Studiums selbst verschuldet hat, indem sie ihm nicht mit dem gebotenen Fleiß und der zu verlangenden Zielstrebigkeit nachgegangen ist. Insoweit kann sich die Antragsgegnerin, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, nicht darauf zurückziehen, dass sie neben dem Studium durch Nebentätigkeit ihren Lebensunterhalt hat verdienen müssen. Abgesehen davon, dass dies auf eine erhebliche Zahl von Studenten zutrifft und von diesen durch entsprechenden Mehraufwand an Gesamtarbeits- und -lernzeit auszugleichen ist und auch ausgeglichen wird, hätte es der Antragsgegnerin offen gestanden und oblegen, unter Bezug von Bafög-​Leistungen ihr Studium mit vollem Einsatz fortzusetzen, statt ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen.



29        Nachdem die Antragsgegnerin es somit selbst zu verantworten hat, dass sie aufgrund ungenügender Leistungen ihr Erststudium ohne Erfolg nach zwölf Semestern und noch vor Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Antragsteller und der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind abgebrochen hat, kann ein unterhaltsrechtlicher Anspruch gegen den Antragsteller auf Finanzierung eines Zweitstudiums (vgl. dazu Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2, Rz. 91 ff.) unter keinem Gesichtspunkt mehr in Betracht kommen. Mithin kommt es - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - nicht mehr auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage an, ob bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs auf Seiten der Mutter der Vater auf dem Boden von § 1615 l BGB auf die Gewährung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen werden kann.



30        Auch andere elternbezogene Gründe gegen die der Antragsgegnerin vom Familiengericht zugemutete Erwerbsobliegenheit sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Beteiligten nur von Februar 2009 bis Februar 2011, also rund 2 Jahre - davon rund anderthalb Jahre mit ihrem gemeinsamen Kind als Familie - zusammengelebt, wodurch nur ein begrenztes Vertrauen der Antragsgegnerin auf eine weitere Absicherung durch den Antragsteller entstanden sein kann. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, dass der Antragsteller sie während der Beziehung in finanzieller Hinsicht - abgesehen von dem mietfreien Wohnen in der Wohnung seiner Eltern - nicht unterstützt habe. Auch die von der Antragsgegnerin eingewandte überobligationsmäßige Belastung steht ihrer Erwerbsobliegenheit hier nicht aus elternbezogenen Gründen entgegen. Eine solche Belastung ist mit Blick auf die Versorgung nur eines Kindes nicht ansatzweise erkennbar, wobei der Senat den Umfang der der Antragsgegnerin abzuverlangenden Erwerbstätigkeit - mit dem Familiengericht - auf bis zu 30 Wochenstunden bemisst.



31        Denn die Antragsgegnerin trifft seit Beginn des in Rede stehenden Unterhaltszeitraums im August 2012 im Rahmen des von ihr geschuldeten gestuften Übergangs in eine Vollzeittätigkeit jedenfalls eine Erwerbsobliegenheit, die einen Umfang von bis zu 30 Wochenstunden erreicht. Dabei ist berücksichtigt, dass die Beteiligten zu Beginn des Unterhaltszeitraums bereits knapp anderthalb Jahre getrennt gelebt haben, andererseits das Kind damals soeben erst drei Jahre alt geworden war. Außerdem hat der Senat gewogen, dass die Antragsgegnerin bereits zuvor jahrelang - auch seit der Trennung der Beteiligten - im Umfang von 40 Stunden im Monat als Kassiererin gearbeitet hat, von ihr also nur eine Ausweitung einer langjährigen Teilzeiterwerbstätigkeit verlangt wird. Die ihr zugemutete Stundenzahl liegt im Übrigen in dem Bereich (20 bis 30 Wochenstunden), der in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Auszug (Bl. 77 d.A.) aus dem Skript der Fortbildungsveranstaltung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dose für den Fall des Vorhandenseins eines Vollzeitkindergartens als einzelfallbezogen tatrichterlich auszufüllender Rahmen der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten angenommen wird.



32        Der Antragsgegnerin obliegt es mithin, im dargestellten Umfang eine Beschäftigung als Kassiererin im Handel aufzunehmen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob der Antragsgegnerin eine Aufstockung ihrer derzeitigen Nebentätigkeit beim Einrichtungshaus I. in S. mit einem deutlich branchenüberdurchschnittlichen Stundenlohn möglich gewesen wäre oder - wie sie erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen hat - nicht. Denn es hat ihr jedenfalls oblegen, eine entsprechende Stelle bei einem anderen Arbeitgeber anzutreten. Die diesbezügliche Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragsgegnerin dort mit einer ¾-​schichtigen Tätigkeit auf der Grundlage eines Bruttostundenlohnes von 10 EUR nach - gebotenem (BVerfG FamRZ 2010, 626 und 793; BGH FamRZ 2009, 314; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2012 - 6 UF 392/12 -) - Abzug von Fahrtkosten als berufsbedingtem Aufwand monatlich rund 880 EUR netto hätte verdienen können, benachteiligt die Antragsgegnerin nicht. Denn der Senat hat unter Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Quellen im Internet (www.nettolohn.de) festgestellt, dass sich im Saarland das durchschnittliche Monatsbruttoeinkommen von Kassiererinnen im Handel bei einer Vollzeittätigkeit auf rund 1.880 EUR beläuft, dies entspricht einem Stundenlohn von (1.880 / 173,9 =) 10,81 EUR brutto. Legte man dies zugrunde, so könnte die Antragsgegnerin bei den für sie maßgeblichen Steuer- und Abgabetatsachen unter Berücksichtigung fiktiven berufsbedingten Aufwandes das - dazu unten - voll bedarfsdeckende Nettoeinkommen von (ab 2013) 800 EUR monatlich bereits mit einer Tätigkeit im Rahmen von knapp 23 Wochenstunden erzielen. Eine - neben dem Antragsteller - quotale Haftung der Antragsgegnerin an dem durch ihre erhöhte Erwerbstätigkeit steigenden Mehrbedarf des Kindes in Form der Betreuungskosten - ohne Verpflegungsentgelt - im Kindergarten (dazu BGH FamRZ 2009, 962) müsste sie dann mit Blick auf ihre eigenen Einkünfte nicht gewärtigen.



33        Dass die Antragsgegnerin, die auf eine jahrelange Nebenberufserfahrung als Kassiererin im genannten namhaften Unternehmen zurückblicken kann, eine solche Stelle mit den von ihr geschuldeten Anstrengungen nicht hätte finden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Antragsgegnerin ist auch für die Stellensuche keine Karenzzeit mit Blick darauf zuzubilligen, dass das Kind erst am 25. Juli 2012 drei Jahre alt geworden ist. Eine Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, besteht auch schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsobliegenheit greift (BGH FamRZ 1995, 871; FA-​FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kap., Rz. 487; jurisPK-​BGB/Viefhues, 6. Aufl., § 1615 l, Rz. 80 f. m.z.w.N.). Bei den insoweit maßgeblichen Einzelfallumständen lässt sich der Senat hier insbesondere davon leiten, dass die Antragsgegnerin mit dem Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs ab dem 3. Geburtstag des Kindes hat rechnen müssen, zumal der Antragsteller sie mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2012 zum vollständigen Verzicht auf die Rechte aus dem abzuändernden Beschluss aufgefordert hatte.



34        Mit der ihr obliegenden Erwerbstätigkeit kann die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsbedarf auch voll decken.



35        Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, § 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. Spätere Änderungen, etwa eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, beeinflussen den Unterhaltsbedarf nach dessen Lebensstellung hingegen nicht. Neben den übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen, während der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunfähigkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (BGH FamRZ 2010, 357 und 444).



36        War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FamRZ 2010, 357; 2005, 442).



37        Bei Geburt des Kindes hatte die Antragsgegnerin keine nachhaltig gesicherte Lebensstellung erreicht. Sie war Studentin und erzielte nur geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit. Dies lag im Übrigen - unstreitig - dem abzuändernden Anerkenntnisbeschluss vom 30. November 2011 zugrunde (zur Bindungswirkung für den Abänderung begehrenden Beteiligten siehe BGH FamRZ 2007, 1459; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 UF 160/11 -), dessen teilweise Abänderung die Antragsgegnerin mit ihrem Widerantrag begehrt. Denn die Antragsgegnerin hatte dort selbst mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 (dort S. 6, Bl. 8 d. BA 22 F 362/11 U) unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2010, 357 ihren Bedarf mit 770 EUR monatlich vorgetragen.



38        Der Auffassung der Antragsgegnerin, ihr Bedarf bestimme sich nach der jeweiligen Lebensstellung, vermag der Senat nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus Erwerbstätigkeit gerade nicht dazu, dass der Bedarf - spiegelbildlich - an der hierdurch fiktiv begründeten Lebensstellung der Antragsgegnerin auszurichten wäre. Denn der Bundesgerichtshof, von dessen Rechtsprechung abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, stellt insoweit - wie dargestellt - auf eine strikte Stichtagsbetrachtung ab. Er betont, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition [Hervorhebung vom Senat] voraussetzt (BGH FamRZ 2010, 444, dort Rz. 16; BGH FamRZ 2010, 357, dort Rz. 21; BGH FamRZ 2008, 1739, dort Rz. 32). Besonders deutlich tritt das Stichtagsprinzip in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 (XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, dort Rz. 33) zutage, die auch das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht bereits umfasst hat. Dort hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass auch dann nichts anderes gelte, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann seien für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmten zunächst als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Unterhaltsbedarf wiederum bestimme als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren Kindes. Denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen sehe der Unterhaltstatbestand des § 1615 l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer Elternschaft auch für die Zeit des Zusammenlebens nicht vor. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes könne allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich [Hervorhebung vom Senat], z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte (dies bestätigend auch BGH FamRZ 2010, 357, Rz. 22). Dies zeigt, dass es im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB ausnahmslos und unveränderlich auf die bei Geburt des jeweiligen Kindes erreichte Lebensstellung ankommt und der Bedarf nicht nach der aktuellen Situation des Unterhaltsberechtigten bestimmt werden kann. Allein die Option, infolge des Studiums ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, kann daher die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ebenso wenig prägen (so auch ausdrücklich NK-​BGB/Schilling, 2. Aufl., § 1615 l, Rz. 24 m.w.N.) wie - im vorliegenden Fall - die Verweisung auf eine bedarfsdeckende Tätigkeit aufgrund einer Erwerbsobliegenheit.



39        Die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobenen und mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 auf dem Boden von Art. 6 Abs. 5 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vertieften verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Senat gewogen, sie aber nicht für durchgreifend befunden (siehe insbesondere - zu Art. 6 Abs. 5 GG - BVerfG FamRZ 2007, 965, Rz. 56).



40        Nach Maßgabe dessen ist der Antragsgegnerin - nach wie vor - lediglich der Mindestbedarf zuzubilligen, den der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert; dieser hat sich im Jahre 2012 auf 770 EUR belaufen und beträgt - seit Januar 2013 - 800 EUR. Dass der im Rahmen von § 1615 l BGB maßgebliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darüber hinausgeht, steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden darf. Der Mindestbedarf bestimmt auch nicht generell den angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB, sondern legt lediglich die unterste Schwelle des Unterhaltsbedarfs nach der Lebensstellung des Bedürftigen fest. Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf kann sich abweichend von der Sicht der Beschwerde zudem - was das Familiengericht, aus seiner Sicht zu Recht, offengelassen hat - lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht. Soweit der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen darüber hinausgeht, schließt er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann (BGH FamRZ 2010, 444 m.w.N.; dies verkennend OLG Hamm FamRZ 2011, 1600).



41        Kann die Antragsgegnerin ihren Bedarf von 770 bzw. - ab 2013 - 800 EUR monatlich durch die ihr obliegende Erwerbstätigkeit decken, so bedürfen die weiteren von den Beteiligten hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs aufgeworfenen Fragen keiner Erörterung mehr.



42        Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beanstandet die Antragsgegnerin schon deshalb vergebens, weil sie durchgängig einen Unterhaltsanspruch von 340 EUR beansprucht hat, indes nur - wie dargestellt - 326 EUR tituliert waren. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass ihr „Teilanerkenntnis“ auch nicht sofort (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 93 ZPO) erfolgt ist, nachdem sie zuvor mit Schriftsatz vom 4. September 2012 - nach Antragszustellung - bereits auf uneingeschränkte Zurückweisung des Abänderungsantrags angetragen hatte, wodurch sie sich den Weg zu einem „sofortigen“ Anerkenntnis versperrt hat (BGH FamRZ 2006, 1189).



43        Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Erkenntnis.



44        Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG.



45        Der Senat sieht davon ab, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen (§ 116 Abs. 2 S. 2 FamFG).



46        Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG). Hinsichtlich der Frage der Bedarfsbestimmung folgt der Senat uneingeschränkt der - aus seiner Sicht verfassungsrechtlich unbedenklichen - höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfrage, ob der nach § 1615 l BGB zu Unterhalt Verpflichtete dem Unterhaltsberechtigten Ausbildungsunterhalt schulden kann, stellt sich - wie oben dargestellt und im Senatstermin erörtert - hier aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalles nicht.