Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts ist nach § 1578b BGB möglich, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs bzw. ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes
unbillig wäre. Im Rahmen dieser
Billigkeitsabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen:
Inwieweit sind unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe durch die Ehe Nachteile
im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen? Solche
ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Gibt es (selbst wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind) weitere Gesichtspunkte der
nachehelichen Solidarität, die eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs unbillig erscheinen lassen? Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich nämlich nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Bei dieser Abwägung können eine Vielzahl von Aspekten eine Rollen spielen, unter anderem:
- die Dauer der Ehe bzw. die Zeit der gemeinsamen wirtschaftlichen Verflechtung
- die in der Ehe gelebte Rollenverteilung
- die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung
- die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten
- eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen
- Krankheiten sind zwar grundsätzlich schicksalhafte Ereignisse, können allerdings unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Billigkeitsabwägung dennoch Berücksichtigung finden.