10. Herabsetzung und zeitliche Befristung von nachehelichem Unterhalt (§ 1578b BGB)

Die in § 1578 b BGB geregelte Möglichkeit zur Herabsetzung und/oder zeitlichen Befristung von nachehelichem Unterhalt ist in der Praxis von großer Bedeutung. Die Vorschrift erlaubt:

  • Den Unterhalt nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren, sondern der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen (§ 1578b Absatz 1 Satz 1 BGB). Der angemessene Lebensbedarf bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte und darf nicht weniger als das Existenzminimum betragen.

  • Die Dauer der Unterhaltszahlungen zeitlich zu befristen (§ 1578b Absatz 2 BGB).

  • Eine Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhalts miteinander zu kombinieren (§ 1578b Absatz 3 BGB) und beispielsweise eine gestaffelte Regelung zu treffen, mit der der nacheheliche Unterhalt in bestimmten Zeitabschnitten nach und nach reduziert wird.

  • Voraussetzung für eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalt § 1578b BGB

Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhalts ist nach § 1578b BGB möglich, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs bzw. ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen:

Inwieweit sind unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten, für den eigenen Unterhalt zu sorgen? Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

Gibt es (selbst wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind) weitere Gesichtspunkte der nachehelichen Solidarität, die eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs unbillig erscheinen lassen? Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich nämlich nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Bei dieser Abwägung können eine Vielzahl von Aspekten eine Rollen spielen, unter anderem:

  • die Dauer der Ehe bzw. die Zeit der gemeinsamen wirtschaftlichen Verflechtung
  • die in der Ehe gelebte Rollenverteilung
  • die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten
  • eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen
  • Krankheiten sind zwar grundsätzlich schicksalhafte Ereignisse, können allerdings unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Billigkeitsabwägung dennoch Berücksichtigung finden.