Vorliegen einer Krankheit, eines anderen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen KräfteKrankheit ist ein objektiv fassbarer regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.
168 Zu den sonstigen Gebrechen oder Schwächen zählen dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigungen wie etwa Blindheit, Taubheit, Lähmungen, Amputationen oder sonstige Körperbehinderungen, aber auch die angeborene Minderintelligenz
169 sowie physische Erkrankungen wie beispielsweise massive Persönlichkeitsstörungen
170, gesteigerte Alkohol- und Tablettenabhängigkeit
171 oder schwere Depressionen.
172 Von dem geschiedenen Ehegatten kann aus krankheitsbedingten Gründen eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nicht in vollem Umfang erwartet werden. Die Krankheit muss ursächlich dafür sein, dass von dem Berechtigten eine Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang erwartet werden kann. Ein Anspruch scheidet aus, wenn nur bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt, dagegen andersgeartete, leichtere Arbeiten vollschichtig verrichtet werden können
173 oder wenn statt des früher ausgeübten Berufs eine andere angemessene Vollzeitbeschäftigung möglich ist.
174Vorliegen eines EinsatzzeitpunktesDer Umstand, dass von dem geschiedenen Ehegatten aus krankheitsbedingten Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, muss entweder bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen oder sich unmittelbar an einen anderen ausgelaufenen nachehelichen Unterhaltsanspruch anschließen.
Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann keinen Unterhaltsanspruch begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat.
176Die Obliegenheit zur HeilbehandlungBei allen Krankheiten trifft den Unterhaltsberechtigten eine Obliegenheit zur Behandlung der Erkrankung. Er hat alles erforderliche und ihm zumutbare zu tun, um seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Tut er dies nicht und ist sein Verhalten als mutwillig anzusehen, kann dies eine Verwirkung des Anspruchs gemäß § 1579 Abs. 4 BGB und mithin den Verlust des Anspruchs zur Folge haben.
177 Einer Operation muss sich der Geschädigte unterziehen, wenn diese nicht mit besonderen Gefahren und Schmerzen verbunden ist und große Aussicht auf Heilung oder erhebliche Besserung besteht.
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