8. Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Nach § 1576 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen nach der Scheidung Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Es handelt sich um eine Härteklausel für besondere Ausnahmefälle. Der Anspruch ist zu den §§ 1570 bis 1575 BGB subsidiär, kommt also nur dann in Betracht, wenn Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1575 BGB zu verneinen sind.