Kein Anspruch nach §§ 1570, 1571, 1572 BGB
Die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gemäß den §§ 1570, 1571, 1572 BGB sind vorrangig. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann also nur verlangt werden, wenn kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB) wegen des Alters (§ 1571 BGB) oder wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) besteht.
Der geschiedene Ehegatten findet keine angemessene Erwerbstätigkeit.
Ob ein Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit noch zu finden vermag oder nicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gemäß § 1574 Abs. 2 ist eine Angemessenheit anzunehmen, wenn die Erwerbstätigkeit der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen (z.B. weil der berufliche Kenntnisstand des Ehegatten nicht mehr aktuell genug ist) und sind keine Gründe ersichtlich sind, die einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung durch den Ehegatten entgegenstehen, trifft den geschiedene Ehegatten gemäß § 1574 Absatz 3 BGB hierzu eine Verpflichtung. Kommt der Ehegatte dieser Verpflichtung nicht nach, verwirkt er unter Umständen gemäß § 1579 Nr. 4 BGB seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Darüber hinaus sind ihm bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt diejenigen Einkünfte fiktiv anzurechnen, die er bei ordnungsgemäßer Ausbildung aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit hätte erzielen könnte.
Der Ehegatte hat notwendige Bemühungen unternommen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.
Der Ehegatte muss sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt genügt hierzu nicht. Wurde sich nicht hinreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht, schließt dies den Anspruch allerdings nur aus, wenn die mangelhafte Arbeitssuche kausal dafür war, dass keine angemessene Stellung gefunden werden konnte, wozu die bloß theoretische Chance eines Arbeitsplatzes nicht ausreicht. Vielmehr muss aufgrund tatrichterlicher Würdigung feststehen oder zumindest nicht auszuschließen sein, dass bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte.
Welchen Umfang die Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit aufweisen müssen, ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Umfang der Bemühungen schwanken. Es muss für die Suche etwa die Zeit aufgewendet werden, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält beispielsweise 20 Bewerbungen im Monat für erforderlich.
Zu einem maßgeblichen Einsatzzeitpunkt
Der Umstand, dass der geschiedene Ehegatten keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr zu finden vermochte, muss entweder: “nach der Scheidung”, d.h. in einem zeitlichen Zusammenhang zur Scheidung vorliegen, was jedenfalls eineinhalb Jahre nach der Scheidung nicht mehr gegeben ist, oder in einem Zeitpunkt vorliegen, der unmittelbar an einen anderen nunmehr weggefallenen Unterhaltsanspruch anknüpfen (§§ 1570 ff. BGB).