6. Der Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB

  • Die Anspruchsvoraussetzungen:

Übt der geschiedene Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit aus oder müsste eine solche aufgrund einer bestehenden Erwerbsobliegenheit ausüben, sind oder wären die Einkünfte aus dieser Tätigkeit jedoch geringer als der volle Unterhalt entsprechend der ehelichen Lebensverhältnisse, kann der geschiedene Ehegatte zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen oder fiktiv anzurechnenden Einkommen und dem vollen Unterhalt verlangen. Dies wird Aufstockungsunterhalt genannt. Die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt gemäß den §§ 1570, 1571, 1572, 1573 Abs. 1, 1575 oder 1576 BGB (wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aus-, Fortbildung, Umschulung oder aus Billigkeitsgründen) sind stets vorrangig vor dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu prüfen.