Geradezu sträflich ist es, in Eheverträgen Regelungen zu treffen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Solche Klauseln sind gemäß
§ 134 BGB nichtig. Und ist eine Klausel des Ehevertrages nichtig, besteht die Gefahr, dass dadurch der gesamte Ehevertrag nichtig ist.
Eine nichtige Klausel in einem Ehevertrag führt gemäß
§ 139 BGB grundsätzlich zur gesamten Nichtigkeit des Vertrages. Nur wenn bewiesen werden kann, dass die Ehepartner die übrigen Vertragsbestimmungen auch getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit der einzelnen Klausel bewusst gewesen wäre, gelten die übrigen Bestimmungen weiterhin. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ehegatten durch Aufnahme der salvatorischen Klausel in den Vertrag eindeutig zu verstehen gegeben haben, dass im Zweifel keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gewollt ist. Ergibt darüber hinaus eine Gesamtwürdigung des Vertrags, dass dieser
sittenwidrig und deshalb nichtig ist, erfasst diese Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel hieran etwas ändern könnte.
2 Für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum.
3Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Insbesondere Verzichtsvereinbarungen auf
Kindesunterhalt oder
Trennungsunterhaltsind nicht zulässig. Lediglich die Beschränkung von nachehelichem Unterhalt ist je nach Einzelfall möglich.