3. Die größten Fehler beim Abschluss eines Ehevertrages

  • Verstoß gegen gesetzliche Verbote

Geradezu sträflich ist es, in Eheverträgen Regelungen zu treffen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Solche Klauseln sind gemäß § 134 BGB nichtig. Und ist eine Klausel des Ehevertrages nichtig, besteht die Gefahr, dass dadurch der gesamte Ehevertrag nichtig ist.

Eine nichtige Klausel in einem Ehevertrag führt gemäß § 139 BGB grundsätzlich zur gesamten Nichtigkeit des Vertrages. Nur wenn bewiesen werden kann, dass die Ehepartner die übrigen Vertragsbestimmungen auch getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit der einzelnen Klausel bewusst gewesen wäre, gelten die übrigen Bestimmungen weiterhin. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ehegatten durch Aufnahme der salvatorischen Klausel in den Vertrag eindeutig zu verstehen gegeben haben, dass im Zweifel keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gewollt ist. Ergibt darüber hinaus eine Gesamtwürdigung des Vertrags, dass dieser sittenwidrig und deshalb nichtig ist, erfasst diese Nichtigkeitsfolge den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel hieran etwas ändern könnte.2 Für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum.3

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Insbesondere Verzichtsvereinbarungen auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt
sind nicht zulässig. Lediglich die Beschränkung von nachehelichem Unterhalt ist je nach Einzelfall möglich.

  • Maßlosigkeit

Eine Ehe ist keine Kapitalgesellschaft und ein Ehevertrag kein Gesellschaftsvertrag für eine AG oder GmbH. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Ehepartner nach einer Scheidung in keiner Weise wirtschaftlich von der Heirat mit Ihnen profitieren soll, dann sollten Sie schlicht gar nicht erst heiraten. Beim Abschluss eines Ehevertrages ist Maß gefragt. Wer gleichzeitig Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt durch Ehevertrag ausschließt, muss sich nicht darüber wundern, wenn Jahrzehnte später im Rahmen der Ehescheidung die Gericht urteilt, dass der Ehevertrag von Beginn an Sittenwidrig war und Sie dementsprechend verpflichtet werden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt an Ihren Ehegatten zu bezahlen. Das kann Sie Hunderttausende von Euro oder sogar Millionen kosten.
Die Entscheidung zur Ersparnis von Kosten auf die Beratung und Erstellung des Ehevertrages durch einen Fachanwalt für Familienrecht zu verzichten kann sich später sehr unangenehm rächen. Denn viele Eheverträge werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens von den Gerichten für unwirksam erklärt oder inhaltlich angepasst, weil die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung zu Eheverträgen nicht beachtet wurden. Die Folge: Was man ursprünglich mit dem Ehevertrag vermeiden wollte, tritt ein, nämlich ein teurer Streit über sämtliche Scheidungsfolgen. Daher sollten Sie einen erfahrene Fachanwalt für Familienrecht mit der Erstellung des Ehevertrags beauftragen, insbesondere wenn Sie mit dem Ehevertrag auch Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich ganz oder zu erheblichen Teilen ausschließen möchten, ohne diese anderweitig zu kompensieren. Beachten Sie bitte dringend: Nicht jeder Anwalt und vor allem nicht jeder Notar beherrscht die komplexe Rechtsprechung zu Eheverträgen.
Ehegatten sollten alle paar Jahre überprüfen, ob ihre eheliche Lebensgestaltung der damals dem Ehevertrag zugrunde gelegten Lebensplanung entspricht. Ist dies nicht der Fall und erscheinen die ehevertraglichen Regelungen im Hinblick auf die aktuell gelebte Gestaltung der Ehe nicht mehr angemessen, sollte über eine notarielle Änderung des Ehevertrags nachgedacht werden. Viele Ehegatten heften ihren Ehevertrag allerdings in einen Aktenordner und denken nicht mehr an ihn. Ein großer Fehler! Denn weicht die gemeinsame Gestaltung der Ehe von der dem Ehevertrag ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung wesentlich ab und entstehen dadurch dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten nicht anderweitig kompensierte ehebedingte Nachteile, wie beispielsweise Einkommens- und Renteneinbußen, macht dies im Scheidungsfall eine Anfechtung und gerichtliche Anpassung des Ehevertrags wahrscheinlich.