Der
Zugewinnausgleich, mit dem im Scheidungsfall der während der Ehe erworbene Vermögenszuwachs ausgeglichen wird, kann mit einem Ehevertrag ausgeschlossen oder abgeändert werden. Möchten die Ehegatten ihre jeweiligen Vermögen getrennt voneinander verantworten und sich am Ende der Ehe keinen Mehrgewinn ausgleichen, schließen sie den Zugewinnausgleich in der Regel durch die Vereinbarung aus, zukünftig nicht in einer Zugewinngemeinschaft, sondern im Güterstand der
Gütertrennung leben zu wollen. Darüber hinaus kann mit einem Ehevertrag der gesetzlich vorgesehene Zugewinnausgleich abgeändert und nach den Wünschen des Ehepaars flexibler gestaltet werden. So können beispielsweise bestimmte Vermögensgegenstände, wie Immobilien oder Unternehmensanteile, aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert werden. Außerdem kann vereinbart werden, dass die vom Gesetz vorgesehene finanzielle Zugewinnausgleichs- zahlung anderweitig, z.B. durch die Übertragung von Vermögensobjekten wie einer Immobilie, abgegolten wird.