4. Die Form des Ehevertrages

Ein Ehevertrag bedarf fast immer der notariellen Beurkundung. Erfolgt diese nicht ist der Ehevertrag nichtig und es gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Regelungen. Mit anderen Worten: Eine bilaterale Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten über die Scheidungsfolgen ist rechtlich vollkommen u, egal ob mündlich geschlossen oder in Form eines privaten schriftlichen Vertrages.

  • Anwesenheit beider Vertragsparteien erforderlich

Bei der Beurkundung des Ehevertrages müssen beide Eheleute anwesend sein, sonst ist auch der notariell geschlossene Ehevertrag unwirksam.4 Es ist also nicht möglich, dass zunächst ein Ehegatte den Vertrag beim Notar unterzeichnet und der andere Ehegatte dies zu einem späteren Zeitpunkt nachholt (sog. Stufenbeurkundung).

  • Ausnahme: Vertretung Möglich

Möglich - als Ausnahme zum oben genannten Grundsatz - ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes jedoch die Vertretung eines Ehegatten bei der Beurkundung des Ehevertrages durch einen Vertreter. 5

Bsp. Der Ehemann lebt in Berlin, die Ehefrau in New York. Es ist zulässig, dass der Ehemann in Berlin beim Notar den Ehevertrag unterschreibt und die Ehefrau dabei durch eine Angestellte des Notars als vollmachtlose Vertreterin vertreten wird. Die Ehefrau kann dann später den Abschluss des Ehevertrages durch die vollmachtlose Vertreterin in New York bei einem Notar genehmigen. Damit ist der Ehevertrag wirksam zustande gekommen.

Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte bei der notariellen Beurkundung durch den anderen Ehegatten als vollmachtlosem Vertreter vertreten wird. 6

Handelt der Vertreter des bei der Beurkundung abwesenden Ehegatten mit einer von diesem erteilten Vollmacht, so ist diese Vollmacht nicht formbedürftig, insbesondere bedarf diese keiner notariellen Beurkundung. 7
Selbstverständlich müssen auch alle späteren Änderungen des wirksam geschlossenen Ehevertrages notariell beurkundet werden.
4 § 1410 BGB
5 BGHZ 5, 344, 349; BGH, Urteil vom 1. April 1998 XII ZR 278/96, Rn. 20
6 Grünberg, 83. Auflage 2024, § 1410 BGB, Rn. 2b; Ermann BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Rn. 4; Nomos BGB Familienrecht, Kommentar, 4. Auflage 2021, § 1410 BGB, Rn. 4; Münchner Kommentar § 1410, Rn. 6; RGZ 79, 282; LG Braunschweig NJW-FER 2000.
7 BGH, Urteil vom 1. April 1998 XII ZR 278/96, Rn. 23s