Möglich - als Ausnahme zum oben genannten Grundsatz - ist nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes jedoch die Vertretung eines Ehegatten bei der Beurkundung des Ehevertrages durch einen Vertreter.
5Bsp. Der Ehemann lebt in Berlin, die Ehefrau in New York. Es ist zulässig, dass der Ehemann in Berlin beim Notar den Ehevertrag unterschreibt und die Ehefrau dabei durch eine Angestellte des Notars als vollmachtlose Vertreterin vertreten wird. Die Ehefrau kann dann später den Abschluss des Ehevertrages durch die vollmachtlose Vertreterin in New York bei einem Notar genehmigen. Damit ist der Ehevertrag wirksam zustande gekommen.
Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte bei der notariellen Beurkundung durch den anderen Ehegatten als vollmachtlosem Vertreter vertreten wird.
6Handelt der Vertreter des bei der Beurkundung abwesenden Ehegatten mit einer von diesem erteilten Vollmacht, so ist diese Vollmacht nicht formbedürftig, insbesondere bedarf diese keiner notariellen Beurkundung.
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