6. Die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages

Die Frage, ob ein Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig ist, sollten Sie auf keinen Fall ohne Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht versuchen zu beantworten. Diese Thematik ist sozusagen die Königsdisziplin im Familienrecht. Es gibt dazu eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und unzählige Aufsätze in der Literatur. Im Folgenden finden Sie zu dieser Thematik einige der wesentlichen Urteile des Bundesgerichtshofes, die jedoch nur einen begrenzten Ausschnitt aus der Gesamtthematik darstellen.

Grundsätzlich gilt: Obwohl das Thema der Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Ehevertrages in aller Munde und gegenwärtig ein Modethema in familiengerichtlichen Auseinandersetzungen ist, kommt es relativ selten vor, dass ein Familiengericht einen Ehevertrag für nichtig erklärt.
Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. 9
Außerdem fordert die Rechtsprechung für die Annahme der Sittenwidrigkeit zwei Komponenten (Tatbestandsvoraussetzungen) die gleichzeitig vorliegen müssen. Der Ehevertrag muss sowohl objektiv als auch subjektiv sittenwidrig sein.Auch wenn der Ehevertrag objektiv sittenwidrig ist, folgt daraus nach ständiger Rechtsprechung des BGH noch nicht seine subjektive Sittenwidrigkeit.