Um seinen Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können, benötigt der Ausgleichsberechtigte detaillierte Auskünfte zu den einzelnen Vermögenspositionen des anderen Ehegatten. Diese Informationen stehen aber in aller Regel nicht zur Verfügung. Deshalb gibt es im Falle der Trennung eines Ehepaares einen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch über das Vermögen des jeweils anderen Ehegatten.
79Dabei gilt:- Die Vermögensauskunft ist zu drei Stichtagen zu erteilen, nämlich zum Tag der Heirat, zum Tag der Trennung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages.
- Die Vermögensauskunft muss zu jedem Stichtag in Form einer detaillierten Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte und sämtliche Verbindlichkeiten, getrennt nach Aktiva und Passiva erteilt werden. Siehe dazu unsere Checkliste zum Zugewinnausgleich.
- Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe angefallen sind, sind ebenfalls mitzuteilen. Sie werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.80
- Bei Bankguthaben, Depots oder Sparbüchern müssen die Bank, die Konto-, Depot- oder Sparbuchnummer sowie der jeweilige Stand zum Stichtag angegeben werden.
- Lebensversicherungen sind mit ihrem Rückkaufswert nebst Überschussanteilen anzugeben.
- Bei Immobilien und anderen Vermögensgegenständen müssen Angaben zu deren sogenannten wertbildenden Faktoren gemacht werden (Das sind z.B. bei einer Immobilie: Lage, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr, besondere Ausstattung).
- Eine persönliche Unterschrift des Schuldners unter seine Auskunft bzw. sein Vermögensverzeichnis ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn die Auskunft durch einen Anwalt übermittelt wird und dieser dabei klarstellt, dass die Auskunft im Namen des Auskunftspflichtigen erteilt wird.81
Mit unserer
Checkliste zum Zugewinnausgleich können Sie Ihre Auskunft leicht erteilen und zugleich prüfen, ob Ihr die Auskunft Ihres Ehegatten vollständig erteilt ist.