3. Der Anspruch auf Wertermittlung

Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Pflicht des Auskunftspflichtigen, den Wert von Vermögensgegenständen im Vermögensverzeichnis zu ermitteln, falls dieser nicht feststeht.88 Das kann z.B. für Immobilien, Kunstgegenstände oder Fahrzeuge der Fall sein. Jedoch beinhaltet der Anspruch auf Wertermittlung grundsätzlich keinen Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen. Nur im Ausnahmefall - z.B. im Hinblick auf den Wert einer Firma - kann der Anspruch auf Wertermittlung auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens beinhalten. Dann hat jedoch der Auskunftsgläubiger die Kosten des Sachverständigen- gutachtens zu tragen.89

4. Anspruch auf Vorlage von Belegen

Alle Vermögenspositionen sind mit geeigneten Dokumenten, wie beispielsweise Konto- und Depotauszügen, Wertmitteilungen, Kaufverträgen, Grundbuchauszügen, Gutachten, Kaufbelegen, Unternehmensbilanzen, Steuerbescheiden, Darlehensver- trägen, Schuldscheinen etc. zu belegen.90

5. Anspruch auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung

Schließlich umfasst der Auskunftsanspruch auch das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Auskunft bzw. seines Vermögens- verzeichnisses verlangen zu können.91

Voraussetzung dafür ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist. Allein die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bisherigen Auskunft begründet allerdings noch keinen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn die Mängel auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen.

Ausschlaggebend dafür, ob der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, ist sein Gesamtverhalten. Es müssen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Vermögensauskunft bestehen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Auskunftspflichtige widersprüchliche Angaben gemacht hat, die Auskunft mehrfach berichtigen musste oder beharrlich versucht hat, die Auskunft zu verhindern.

Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe92 bestraft werden. Die Forderung einer Eides- stattlichen Versicherung ist daher ein wichtiges Druckmittel, um den Ehepartner zu einer richtigen und vollständigen Vermögensauskunft zu bewegen.