8. Die Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

In welcher Höhe ein Zugewinnausgleich zu bezahlen ist, wird wie folgt berechnet:

  • Zunächst wird ermittelt, wie viel Vermögen jeder Ehegatte am Ende der Ehe erwirtschaftet hat. Für die Berechnung dieses sogenannten Endvermögens wird auf den Tag abgestellt, an dem einem Ehegatten der vom anderen Ehegatten bei Gericht eingereichte Scheidungsantrag zugestellt wird.

  • Daraufhin wird das am Tag der Eheschließung bei jedem Ehegatten schon vorhandene sogenannte Anfangsvermögen ermittelt. Das Anfangsvermögen wird mit Hilfe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts93 nach folgender Formel indexiert: (Anfangsvermögen) x (Verbraucherpreisindex bei Zustellung des Scheidungsantrags / Verbraucherpreisindex bei Eheschließung) = indexiertes Anfangsvermögen. Durch diese Indexierung wird der durch Inflation entstandene Wertverlust des Anfangsvermögens ausgeglichen.

  • Nun wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten von dessen jeweiligem Endvermögen abgezogen. Jetzt weiß man, wie viel Zugewinn jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat.

  • Fällt das Endvermögen geringer aus als das Anfangsvermögen, wird der Zugewinn mit Null angesetzt. Ehegatten müssen also nicht die während der Ehe angehäuften Schulden ihres Ehepartners ausgleichen.

  • Zuletzt wird die Differenz der beiden Zugewinne gebildet. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss den Überschuss, also die Differenz zwischen seinem Zugewinn und dem Zugewinn seines Ehepartners, mit dem Ehepartner hälftig teilen.

Während der Ehe erhaltene Erbschaften oder nur an einen Ehegatten gerichtete Schenkungen sind nicht ausgleichspflichtig, da sie nicht in gemeinsamer Arbeitsteilung, sondern aufgrund von persönlichen Beziehungen erlangt wurden. Dies wird bei der Zugewinnausgleichsberechnung wie folgt berücksichtigt: Der Wert der Erbschaft oder Schenkung wird dem Anfangsvermögen fiktiv hinzugerechnet. Es wird also so getan, als wäre die Erbschaft oder Schenkung schon am Tag der Eheschließung vorhanden gewesen. Im Rahmen der Indexierung des Anfangsvermögen ist im Fall von Erbschaften und Schenkungen allerdings der Wert zum Erwerbszeitpunkt (und nicht zum Tag der Eheschließung) zu indexieren.

Wichtig zu wissen ist: Hat die Erbschaft oder Schenkung bis zum Ende der Ehe an Wert gewonnen (Immobilien, Kunstgegenstände, Sammlerobjekte) oder wurde sie gewinnbringend angelegt (Geldbeträge), wird die Wertsteigerung nur in das dadurch erhöhte Endvermögen eingestellt. Somit ist zwar nicht der Ursprungswert der Erbschaft oder Schenkung ausgleichspflichtig, ihre Wertsteigerung fließt allerdings in den Zugewinn ein.